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Wir bieten Zollberatung und sorgen wir für die professionelle Optimierung Ihrer Zollabläufe und Abwicklung.
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Thomas Stiegler
Geschäftsführer Zollspezialist, Zolltrainer und Zolltrainer seit über 30 Jahren
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Wir sorgen für Prozessoptimierung
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Kay Höft
Rechtsanwalt
EU-Dual-Use-Verordnung, operative und strategische Vorbereitung & Anwendung nach der EU-Dual-Use-Reform
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Zolltrainer, AEO und zollrechtliche Bewilligungen
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Innerhalb der Europäischen Union (EU) können Waren in der Regel ohne Einschränkungen befördert werden. Sobald aber die Waren die Grenzen der EU passieren, sind Zollvorschriften zu beachten. Bei der Einfuhr von Waren aus Drittländern, so genannte Nicht-Unionswaren, müssen diese in irgendeiner Weise erfasst oder behandelt werden, unabhängig davon, ob sie im Inland verbraucht, behandelt oder gar wieder die EU verlassen sollen. Sollten Unionswaren in einem Nicht-EU-Staat ausgeführt werden, bedarf es der Abfertigung durch den Zoll. Dabei ist zu beachten, dass für bestimmte Waren, Länder oder Personen aus verschiedenen Gründen Einschränkungen existieren können, deren Einhaltung entsprechend zu beachten ist. Ebenso können im Kapital- und Zahlungsverkehr besondere Regelungen gelten. Für den Transport verbrauchsteuerpflichtiger Waren, hierzu zählen beispielsweise Branntwein, Bier, Schaumwein und weitere, gelten gesonderte Regeln.
Durch ein Ursprungszeugnis wird das Produktionsland, in dem eine Ware hergestellt wurde, bestätigt. Viele Länder verlangen für alle Importe Ursprungszeugnisse. Die EU verlangt dies nur für Waren, die im Zolltarif mit U gekennzeichnet sind. Das Ursprungszeugnis wird vom Hersteller ausgestellt und von der zuständigen IHK beglaubigt. Im Unionszollkodes ist festgelegt, wann die Voraussetzungen erfüllt sind, um einer Ware den Status EU-Ursprung zu verleihen. Es gibt nur noch den EU-Ursprung, nicht die deutschen französischen usw.. Als EU- Ursprungsware gelten z.B. alle Waren, die in der EU vollständig erzeugt wurden oder Waren, die in der EU wesentlich be- oder verarbeitet wurden. Eine wesentliche Bearbeitung gilt als nachgewiesen, wenn die bearbeitete Ware im Zolltarif einer anderen Tarifposition, bezogen auf die ersten 4 Ziffern, zugeordnet wird. Das Ursprungszeugnis ist import- wie exportseitig für die Anwendung handelspolitischer Maßnahmen, wie z.B. Antidumping sowie für die Überwachung von Importbeschränkungen und – kontingenten von Bedeutung. Die Notwendigkeit eines Ursprungszeugnisses im internationalen Warenverkehr ist von den Vorschriften des jeweiligen Bestimmungslandes abhängig.
Nach der Gestellung der Waren muss bestimmt werden, was mit der Ware geschehen soll. Diese Bestimmung erfolgt durch den Einführer der Waren, d.h. er entscheidet darüber, ob er die Ware z.B. in den freien Verkehr abfertigen will. Der Einführer kann seine Zollanmeldung wie folgt abgeben:
Jeder, der am Außenhandel teilnehmen will, muss sich mit der sogenannten EORI-Nummer registrieren lassen. Die EORI-Nummer ist eine Kennnummer, ähnlich der Steuernummer, die EU-weit gültig und einmalig ist. Die EORI-Nummer erhalten Sie auf Antrag vom Informations- und Wissensmanagement (IWM) Zoll, Telefax 0351 44834-444, Telefon 0351 44834-540. Sie können den Antrag auch über das Onlineformular (IBA=Internet Beteiligten Antrag) stellen.
Für die Einfuhrabfertigung benötigt der Einführer folgende Unterlagen (§ 32 AWV):
die Rechnung oder sonstige Unterlagen, aus denen das Einkaufs- oder Versendungsland und das Ursprungsland der Waren ersichtlich sind,
Bei dem Begriff „Einfuhrabgaben“ handelt es sich um einen Sammelbegriff für alle Abgaben, die bei der Einfuhr von Waren zu entrichten sind. Hierzu zählen Zölle, Verbrauchsteuern und die Einfuhrumsatzsteuer. Bei der Berechnung von Einfuhrabgaben spielen vor allem der Warenwert und die Art der Sendung eine entscheidende Rolle.
Formel: Einfuhrabgaben = Zoll + Verbrauchsteuer + Einfuhrumsatzsteuer
Bei jedem Import bzw. bei jedem Zollantrag muss der Wert der eingeführten Ware festgestellt werden. Dies hat nach bestimmten Vorschriften zu geschehen, die im Unionszollkodex über den Zollwert der Waren festgelegt sind. Der Normalfall ist eine Bewertung nach Artikel 70 UZK, dem Transaktionswert einer Ware. Ist die Zollwertermittlung so nicht möglich, erfolgt diese in einer festgelegten Reihenfolge, der sogenannten Zollwerttreppe. Die Einhaltung der Reihenfolge ist zwingend.
schriftliche Zollanmeldung auf dem entsprechenden Formular
Postsendungen, die die Deutsche Post AG im Rahmen des Weltpostvertrages befördert, werden normalerweise an ein Zollamt weitergeleitet, wenn Angaben fehlen oder möglicherweise unvollständig oder fehlerhaft sind. Bitte melden Sie sich kurzfristig beim Zollamt, das im Benachrichtigungsschreiben angegeben ist! Briefsendungen werden 7 Tage und Pakete 14 Tage bei den Zollämtern gelagert und danach an den Versender zurückgeschickt. Die Lagerung von Postsendungen bei der Zollstelle ist kostenpflichtig - ab einer Lagerdauer von 10 Tagen werden Lagerkosten in Höhe von mindestens 5 Euro erhoben.
Für kommerzielle Sendungen mit einem Sachwert von mehr als 150 Euro ist eine zusätzliche elektronische Zollanmeldung (Fachanwendung ATLAS Zollbehandlung) bzw. eine elektronisch übermittelte Zollanmeldung (Internet-Zollanmeldung-Einfuhr, kurz IZA) erforderlich.
Im globalen Handel gewinnt der Im- und Export von Waren immer größere Bedeutung. Die damit verbundene reibungslose und schnelle Zollabwicklung spielt eine maßgebliche Rolle und ist für viele Unternehmen eine Herausforderung. Zoll- und außenwirtschaftliche Expertise ist gefragt. Bei der zollrechtlichen Abwicklung von Warenein- und -ausfuhren ist eine Fülle von Vorschriften zu beachten, die immer komplexer werden. Bei Verstößen drohen nicht nur empfindliche Bußgelder oder Strafverfahren, sondern auch der Entzug von zollrechtlichen Vereinfachungen. Für Unternehmen ist es daher wichtig, ihre Mitarbeiter sorgfältig auszubilden und regelmäßig zu schulen, um Fehlerquellen vorzubeugen und die gesetzlichen Sorgfaltsanforderungen zu erfüllen. Wir stellen Ihnen in unserem Seminar „Zoll Grundlagen für Einsteiger“ die Anwendung der unterschiedlichen Zollverfahren dar. Die Teilnehmer erlernen einen sicheren Umgang mit den Zollvorschriften und werden über wichtige Besonderheiten aufgeklärt.
Für Ausstellungs- oder Messe-Erzeugnisse bietet sich das Carnet ATA Verfahren an. Messegut, Montagewerkzeuge, Orchesterinstrumente usw. werden vorübergehend in ein anderes oder mehrere Nicht-EU-Länder ausgeführt und dann wieder in das Ausgangsland zurückgebracht. Das Carnet ATA hat in der Regel eine Gültigkeit von einem Jahr (365 Tage minus 1) und wird von Ihrer zuständigen IHK ausgegeben. Jedes Carnet ATA hat eine Nummer und bei der Ausstellung erhebt die IHK eine Gebühr, die sich nach dem Warenwert richtet. In dieser Gebühr ist eine Versicherung gegen den Verlust des Carnet ATA enthalten. Verbleiben Waren in einem der Länder, muss entsprechend verzollt werden und ein Nachweis für die Zahlung der Abgaben ist erforderlich (Steuerbescheid). Nach vollständiger Erledigung ist das Carnet ATA an die zuständige IHK zurückzugeben.
Für Fahrzeuge, die aus dem Nicht-EU-Raum nach Deutschland importiert werden, müssen Zollabgaben und die so genannte Einfuhrumsatzsteuer entrichtet werden. Sobald Ihr Fahrzeug in Deutschland angekommen ist, können Sie oder eine von Ihnen beauftragte und bevollmächtigte Person das Zoll Antragsformular sowie die Zollwertanmeldung ausfüllen. Normalerweise sind der von Ihnen vorgelegte Kaufvertrag plus die Kosten für den Transport nach Deutschland für die Verzollung maßgeblich. Für die Ermittlung des Zolltarifs müssen Sie zwischen Personenkraftwagen und Lastkraftwagen unterscheiden. Bei Pkw steht als Nutzungsmöglichkeit der Personentransport im Vordergrund, bei Lkw entsprechend dem Lastentransport. (Schwierig wird es beispielsweise bei einem Pick-Up!). Wir empfehlen Ihnen für den Import einen Zollagenten einzusetzen.
schriftliche Zollanmeldung auf dem entsprechenden Formular
Seit der Einführung des EG-Binnenmarktes am 1.1.1993 gibt es beim Handel innerhalb der EG keine Zollabfertigung mehr. Um weiterhin Angaben über den Handel mit anderen Staaten zu Waren- und Zahlungsbewegungen zu erhalten, wurde die sogenannte Intrahandelsstatistik eingeführt. Danach ist jeder Ausführer verpflichtet, entweder auf einem Formblatt einmal wöchentlich, auf einem Datenträger einmal monatlich oder online alle geforderten Angaben über den Warenverkehr mit anderen EU-Staaten dem Statistischen Bundesamt in Wiesbaden zu liefern. Bei elektronischer Übermittlung muss die Intrastat-Meldung bis zum 10. Arbeitstag nach Ablauf des Berichtsmonats beim Statistischen Bundesamt eingehen.
Die Intrahandelsstatistik dient dem Zweck, aktuelle Daten über den innergemeinschaftlichen Handel Deutschlands bereitzustellen. Die Ergebnisse werden von den Gemeinschaftsorganen, den nationalen Regierungen, Wirtschafts- und Unternehmensverbänden, Instituten der Marktforschung und Marktbeobachtung sowie Unternehmen benötigt, um Analysen über die eigene europäische Wettbewerbsfähigkeit, die Import- und Exportabhängigkeit bei einzelnen Gütern und Branchen sowie über Preisentwicklungen im Intrahandel durchführen zu können. Das Ziel der statistischen Beobachtung ist ausschließlich die Darstellung der tatsächlichen Warenbewegungen zwischen Deutschland und den anderen EU-Mitgliedstaaten. Nur wenn eine Ware von Deutschland in einen anderen Mitgliedstaat geliefert oder aus einem anderen Mitgliedstaat nach Deutschland gebracht wird, ist eine statistische Meldung zur Intrahandelsstatistik abzugeben. Die Auskunftspflicht ergibt sich aus §9 A H Stat G in Verbindung mit §15 B Stat G. Auskunftspflichtig sind die im A H Stat G genannten Stellen.
Generell muss jedes Unternehmen eine Intrastat-Meldung abgeben, wenn es eine innergemeinschaftliche Lieferung nach Umsatzsteuergesetz (UStG) plant. Andersherum gilt eine Auskunftspflicht für alle, die eine innergemeinschaftliche Warensendung gem. UStG erhalten. Personell gesehen ist zunächst jede natürliche oder juristische Person meldepflichtig, die folgende Bedingungen erfüllt:
Die Anmeldeschwellen, unterhalb derer Auskunftspflichtige von der Bereitstellung von Informationen zur Intrahandelsstatistik nach §14 A H Stat G i. V. m. §32 A H Stat D V befreit sind, sind bezogen auf den Wert der Warenverkehre des vorangegangenen Kalenderjahres für die Versendung auf 500000 (fünfhunderttausend) Euro und für den Eingang auf 800000 (achthunderttausend) Euro festgelegt.
Von der Meldepflicht ist ein Betrieb dann befreit, wenn sein Warenverkehr mit anderen EU-Staaten im laufenden Jahr oder Vorjahr einen Gesamtwert von maximal 500.000 Euro (Versendung) bzw. 800.000 Euro (Eingang) nicht überschreitet.
Versendet oder erhält ein Unternehmer im laufenden Jahr Waren, die diese Grenzen überschreiten, muss er ebenfalls eine Intrastat-Meldung übermitteln. Als Startpunkt gilt dann der Monat, in dem das Unternehmen die Meldeschwelle überschritten hat. In diesem Fall müssen alle meldepflichtigen grenzüberschreitenden innergemeinschaftlichen Warenbewegungen aufgelistet werden.
Darüber hinaus sind auch Privatpersonen und Auskunftspflichtige von der Meldepflicht befreit, wenn sie keine periodische Steueranmeldung abgeben müssen, z.B. Umsatzsteuervoranmeldung usw.. Auch Umsätze durch private Selbstabholer fallen nicht unter die Meldepflicht.
Versendet oder erhält ein Unternehmer im laufenden Jahr Waren, die diese Grenzen überschreiten, muss er ebenfalls eine Intrastat-Meldung übermitteln. Als Startpunkt gilt dann der Monat, in dem das Unternehmen die Meldeschwelle überschritten hat. In diesem Fall müssen alle meldepflichtigen grenzüberschreitenden innergemeinschaftlichen Warenbewegungen aufgelistet werden.
Darüber hinaus sind auch Privatpersonen und Auskunftspflichtige von der Meldepflicht befreit, wenn sie keine periodische Steueranmeldung abgeben müssen, z.B. Umsatzsteuervoranmeldung usw.. Auch Umsätze durch private Selbstabholer fallen nicht unter die Meldepflicht.
Für kommerzielle Sendungen mit einem Sachwert von mehr als 150 Euro ist eine zusätzliche elektronische Zollanmeldung (Fachanwendung ATLAS Zollbehandlung) bzw. eine elektronisch übermittelte Zollanmeldung (Internet-Zollanmeldung-Einfuhr, kurz IZA) erforderlich.
Mit der Verordnung (EU) 2021/821 (EU-Dual-Use-VO) hat die EU für alle EU-Mitgliedstaaten gemeinsame Genehmigungspflichten und Verfahrensweisen bei der Ausfuhr, der Vermittlung, der technischen Unterstützung, der Durchfuhr und der Verbringung von Gütern mit doppeltem Verwendungszweck festgelegt. Hierbei handelt es sich um Güter, die sowohl zivil als auch militärisch nutzbar sind (z.B. bestimmte Chemikalien, Maschinen, Technologien und Werkstoffe, aber insbesondere auch Software oder Technologien).
Zuständige Behörde für die Erteilung von Ausfuhrgenehmigungen in der Bundesrepublik Deutschland ist das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA). Dieses erteilt auch Auskünfte zur Güterliste und Nullbescheide.
Jedes Unternehmen, unabhängig davon, in welchem Land sich der Hauptsitz befindet, ist gesetzlich dazu verpflichtet, vor jedem Geschäftskontakt den Geschäftspartner gegen die veröffentlichten nationalen und internationalen Sanktionslisten zu prüfen. Diese Regelung gilt nicht nur für den Export, sondern auch für den Import sowie alle inländischen Transaktionen. Wer dieser Pflicht nicht nachkommt oder gegen die Verordnung verstößt, begeht eine Straftat und Ordnungswidrigkeit nach dem Außenwirtschaftsgesetz (AWG). Je nach Ausmaß der Straftat kann dies mit einer Freiheitsstrafe oder einer Geldbuße bestraft werden. Bereits fahrlässiges Verhalten kann hier schnell zum Verhängnis werden und hohe Geldstrafen zur Folge haben. Die Haftung trifft die Geschäftsführung persönlich.
Die Überprüfungspflicht bezüglich vorhandener Sanktionen und Embargos beginnt bereits bei der Kontaktaufnahme. Folgende Personengruppen sollten mit entsprechender Sorgfalt regelmäßig überprüft werden:
Wichtig zu wissen ist, dass jede unmittelbare, aber auch mittelbare Unterstützung ein Verstoß gegen die Sanktionen ist. Rechtsverstöße gegen EU-Sanktionsbestimmungen verfolgen die zuständigen Strafverfolgungsbehörden im Rahmen der nationalen Straf- und Bußgeldvorschriften.
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