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Luftsicherheit

Wir möchten Sie mit einigen grundlegenden Konzepten der Luftsicherheit vertraut machen.


Luftsicherheit ist das Spezialgebiet der „First Class ratioconsult GmbH“.


Wir sind seit über 30 Jahren in der
Zollabwicklung für Importe und Exporte tätig.


• Sichere Ratschläge:
Kompetente Beratung dank 30 Jahren Erfahrung in der Zollabwicklung, Zollberatung und Schulung

• Klärung aller Fragen: Persönlicher und schneller Kontakt bundesweit

• Schnelle Ergebnisse: Dank direkter örtlicher Nähe zu den Zollbehörden

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Luftsicherheit

Wir sind vernetzt

Luftsicherheit – Beschreibung und Definition

Alles, was Unternehmen wissen müssen

Wenn Sie ein Importeur oder Exporteur sind, können Sie sich hier über wichtige Aspekte der Flugsicherheit informieren.


  • Wenn Sie zum Beispiel selbst Luftfracht versenden, müssen Sie vorher überlegen, was Sie beachten müssen.

1. Sie können uns als Logistikdienstleister beauftragen, wenn wir Sie bei ihren eigenen Luftfrachttransporten unterstützen sollen.


  • Transporte
  • Zollabfertigung
  • Frachtkontrolle
  • Luftfrachtlager


2. Sie können unsere Beratungsleistungen nutzen, um für ihr eigenes Unternehmen Zulassungen im Bereich der Luftsicherheit zu erhalten.


Luftsicherheitszulassung beim Luftfahrt-Bundesamt und

Online-Schulung für Ihr Personal.

Luftsicherheit - Warenverkehr
Luftsicherheit - internationale Vernetzung

Grundlegende Konzepte der Luftsicherheit


Bei der Luftsicherheit geht es um den Schutz von Flugzeugen vor Terroranschlägen.

  • Zunächst muss die Anzahl der Fahrgäste berücksichtigt werden.
  • Da ist zum einen der Bereich der Luftfracht.
  • Zu den Hauptbedrohungen gehören Flugzeugentführungen und Sprengstoffanschläge.
  • Obwohl es Cargoflugzeuge gibt, die ausschließlich Luftfracht transportieren, ist es üblich, dass in Passagierflugzeugen ebenfalls Luftfracht mitgeschickt wird.


Kostenlose Erstberatung

Sie möchten durch eine Beratung und Schulung Kosten

in der Luftsicherheit ver­ringern und Zeit bei der Ab­wick­lung sparen?

Wir rufen Sie an oder kommen für ein Be­ra­tungs­ge­spräch zu Ihnen und er­mitteln Ihre Mög­lich­kei­ten.



Die föderale Bundespolizei ist für die Flughafensicherheit, die Passagierkontrolle und die Gepäckkontrolle zuständig.

Die Bundespolizei konzentriert ihre Bemühungen auf die 14 größten Flughäfen in Deutschland. Kleinere Flughäfen werden in der Regel von den Behörden des jeweiligen Bundeslandes geschützt.


 

Luftsicherheit beim Transport
Luftsicherheit

Zu den Hauptaufgaben gehören:



  • Kontrolle der Passagiere (Passkontrolle)
  • Die Kontrolle von Handgepäck und aufgegebenem Gepäck
  • Beschlagnahmung von gefährlichen Gegenständen.
  • Überwachung des Flughafens
  • Für bestimmte Arten von Flügen können besondere Maßnahmen ergriffen werden, um die Fluggäste vor bestimmten Risiken zu schützen.

 

Wir sind für Sie da!


Für Ihre Fragen stehen wir gerne zur Verfügung.
Rufen Sie uns an unter +49 (0)61 05 963 04 10 oder schicken Sie uns eine Email.

an info@first-class-ratioconsult.de

Ihre Ansprechpartnerin ist Thomas Stiegler.



Unsere Zollseminare
& Schulungen

31
Jan

Seminar

SEMINAR Zoll Grundlagen für Einsteiger

Hier finden Sie weitere Informationen zu der Schulung Zollgrundlagen für Einsteiger, online oder als Präsenzkurs.
31
Jan

Seminar

Individuelle Zollschulungen Inhouse

Hier finden Sie weitere Informationen zu individuelle Zollschulungen Inhouse
31
Jan

Seminar

Brexit Import Export

Hier finden Sie weitere Informationen zu der Schulung Brexit Import Export als Präsenz und Online Kurs speziell für Mitarbeiter in der Logistik.
31
Jan

Seminar

Präferenzrecht Warensprung

Informationen zu der Schulung Präferenzrecht und Warensprung speziell für Mitarbeiter in der Logistik.
31
Jan

Seminar

Einfuhrzollverfahren

Hier finden Sie weitere Informationen zu der Schulung Einfuhrzollverfahrenals Präsenz und Online Kurs speziell für Mitarbeiter in der Logistik.
31
Jan

Seminar

Ausfuhrzollverfahren

Zu dem Thema Ausfuhrzollverfahren bieten wir auch Online-Kurse an, die Rund um die Uhr alleine absolviert werden können..
31
Jan

Seminar

Versandverfahren Zoll

Hier finden Sie weitere Informationen als Präsenz zu dem Versandverfahren Zoll und Online Kurs speziell für Mitarbeiter in der Logistik.
31
Jan

Seminar

Sicherheitsunterweisung AEO

Hier finden Sie Schulungen zur Zollabwicklung für Import und Export sowie die Mitarbeiterschulung AEO.

Übersicht unserer Leistungen (PDF)

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Thomas Stiegler

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Neuigkeiten zu den Themen
Zoll und Aussenwirtschaft

Der zollrechtliche Status von Waren: die wichtigsten Grundlagen
von Thomas Stiegler 18 Jan., 2024
Unions- versus Nicht-Unionswaren, Zolltarifnummern, Einfuhrzoll-Optimierung – dank unseres Leitfadens zum zollrechtlichen Status bleiben Sie wettbewerbsfähig.
zum Beitrag

FAQs - Luftsicherheit

  • Sind Schulungsprogramme vor Durchführung einer Luftsicherheitsschulung behördlich zu genehmigen?

    In der Bundesrepublik Deutschland werden entsprechend der Ziffer 11.2.1.3 des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1998 die Schulungsinhalte und -umfänge im Modulsystem zur Durchführung von Luftsicherheitsschulungen verbindlich festgelegt. Da das Modulsystem in der Version 3.1 bereits vom 09. Mai 2016 datiert, sind zwischenzeitlich ergänzende Festlegungen getroffen worden. Die folgenden Module sind auf der LBA Seite zum Download verfügbar:

    Modulsystem zur Durchführung von Luftsicherheitsschulungen - Version 3.1

    Schulungsinhalt „mit Flughafenausweis“

    Schulungsvorgaben „Sicherheitskultur“

    Das Schulungsprogramm muss behördlich genehmigt werden, wenn es computergestützt oder webbasiert erfolgen soll. Bei Präsenzschulungen ist lediglich sicherzustellen, dass die Schulungsprogramme den zeitlichen und inhaltlichen Vorgaben des Modulsystems entsprechen.


  • Sind Schulungsprogramme für Fortbildungen der zuständigen Behörde zur Überprüfung vorzulegen?

    Bezüglich der Schulungsprogramme für Fortbildungen gelten die folgenden Voraussetzungen: sie sind entsprechend dem auf der LBA-Seite zu findenden Modulvorgaben zu erstellen und müssen vor Durchführung behördlich genehmigt werden. Bisher gibt es keine Detailvorgaben für Fortbildungsschulungen. Aus diesem Grund sind innerhalb der Fortbildungsfrist die Erstschulungen als Wiederholungsschulungen erneut durchzuführen

  • Kann mir das Luftfahrt-Bundesamt Informationen über Schulungstermine oder Kosten für Schulungen geben?

    Das LBA bietet keine Luftsicherheitsschulungen an. Es empfiehlt aus diesem Grund, sich direkt bei Ausbildern bzw. Beteiligten der sicheren Lieferkette über deren Angebote zu informieren. Eine Liste der vom Luftfahrt-Bundesamt zugelassenen Ausbilder finden Sie auf der Seite https://www.lba.de/SharedDocs/Downloads/DE/Formulare/S/Schulung/Ausbilderliste.html?nn=2092788

    Zollanmeldung mit Mitteln der elektronischen Datenverarbeitung

    • schriftliche Zollanmeldung auf dem entsprechenden Formular
    • mündliche Zollanmeldung (aktuell bis zu einem Wert von 1.000 Euro).

  • Woher weiß ich, ob eine bestimmte Tätigkeit eine „Sicherheitskontrolle“ ist oder ob nur „Zugang“ zu identifizierbarer Luftfracht/Luftpost besteht?

    Der Begriff der „Sicherheitskontrolle“ ist in Artikel 3 Ziffer 9 der VO (EG) Nr. 300/2008 definiert als „die Anwendung von Mitteln, mit denen die Einschleusung verbotener Gegenstände verhindert werden kann“. Es ist darauf abzustellen, ob die Tätigkeit der Person darauf abzielt, Maßnahmen im Rahmen der Luftsicherheit durchzuführen. Hierzu gehören auch Entscheidungen, die den Sicherheitsstatus von Luftfracht betreffen. Beispiele über mögliche Sicherheitskontrollen finden Sie hier:

    https://www.lba.de/DE/Luftsicherheit/SichereLieferkette_DE/RegBDeuteschland/FAQs/Kontrollen/FAQ_node.html


    Spätestens ab dem 01. Januar 2023 haben bekannte Versender gemäß Ziffer 6.4.2.1 b) des Anhangs der Durchführungsverordnung (DVO) (EU) 2015/1998 sicherzustellen, dass auch Personen mit unbeaufsichtigtem Zugang zu identifizierbarer Luftfracht oder Luftpost, bei der die erforderlichen Sicherheitskontrollen durchgeführt wurden, zuvor eine Schulung nach Ziffer 11.2.3.9 des Anhangs der DVO (EU) 2015/1998 erfolgreich absolviert haben. Dies betrifft sowohl unternehmenseigene Mitarbeiter als auch unternehmensfremde Personen. Dabei ist es unerheblich, ob sich der jeweilige Betriebsstandort innerhalb des Sicherheitsbereiches eines Flughafens befindet.

    Personen, die bislang gemäß Ziffer 11.2.7 des Anhangs der DVO (EU) 2015/1998 geschult wurden, müssen ebenfalls bis spätestens 01. Januar 2023 eine Schulung nach Ziffer 11.2.3.9 erfolgreich absolvieren, wenn sie weiterhin unbeaufsichtigten Zugang zu identifizierbarer Luftfracht oder Luftpost haben sollen.

    Andernfalls hat der bekannte Versender eine lückenlose Begleitung durch nach Ziffer 11.2.3.9 geschulte Mitarbeiter in den Bereichen des Betriebsstandortes sicherzustellen, in denen ein unbeaufsichtigter Zugang zu identifizierbarer Luftfracht oder Luftpost möglich ist.


  • Wie setzen sich die Zulassungsnummern für CBT-/WBT-Schulungsprogramme nach dem Modulsystem zusammen?

    Die Zulassungsnummern enthalten folgende Merkmale: Genehmigende Behörde (LBA) / Art des Programms (webbasiertes Training oder computerbasiertes Training) / lfd. Nr. (5-stellig) / deutsch- oder englischsprachig (D oder E) - zugelassene Personengruppe / Version des Modulsystems

    Beispiel: LBA/WBT/D-0000X/11239/M3

  • Welche Voraussetzungen müssen vor der Teilnahme an einer Luftsicherheitsschulung vorliegen?

    An einer Luftsicherheitsschulung darf nur teilnehmen, wer eine gültige, erfolgreich abgeschlossene Zuverlässigkeitsüberprüfung besitzet.

     

  • Wie sind Personen zu schulen, welche Zugang zu Bordvorräten und Flughafenlieferungen oder identifizierbarer Luftfracht/Luftpost haben?

    Die Personen erhalten eine Allgemeine Schulung des Sicherheitsbewusstseins gemäß Kapitel 11.2.7 des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1998 im Umfang von 2 Unterrichtseinheiten.


    Personen, die bislang gemäß Ziffer 11.2.7 des Anhangs der DVO (EU) 2015/1998 geschult wurden, müssen ebenfalls bis spätestens 01. Januar 2023 eine Schulung nach Ziffer 11.2.3.9 erfolgreich absolvieren, wenn sie weiterhin unbeaufsichtigten Zugang zu identifizierbarer Luftfracht oder Luftpost haben sollen.

    Andernfalls hat der bekannte Versender eine lückenlose Begleitung durch nach Ziffer 11.2.3.9 geschulte Mitarbeiter in den Bereichen des Betriebsstandortes sicherzustellen, in denen ein unbeaufsichtigter Zugang zu identifizierbarer Luftfracht oder Luftpost möglich ist.


  • Wie sind Fahrer beim Transporteur zu schulen?

    Grundsätzlich sind Fahrer gem. Kapitel 11.2.7 des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1998 zu schulen. Führen Fahrer jedoch selbst Sicherheitskontrollen durch, so ist eine Schulung gem. Kapitel 11.2.3.9 des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1998 erforderlich. Fahrer, die ein Fahrzeug verplomben, führen eine Sicherheitskontrolle durch. Damit gilt: Wer Sendungen, die den erforderlichen Sicherheitskontrollen zugeführt wurden, so verpackt, versiegelt oder verplombt, dass Manipulationen unmittelbar erkennbar werden oder wer alternative Sicherungsmaßnahmen zur Gewährleistung der Unversehrtheit der Sendung durchführt. Dies betrifft auch den Verschluss von Fahrzeugen mittels nummerierter Plombe oder Siegel, um die sicherheitskontrollierte Luftfracht während der Beförderung zu schützen.


  • Für welche Schulungen sind Lernzielkontrollen vorgeschrieben?

    Die Schulungen für Kapitel 11.2.3.1 bis 11.2.3.5 des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1998 enden mit einer behördlichen Prüfung. Hier wird vorab eine interne Lernerfolgskontrolle durchgeführt.

    Die Schulungen nach Kapitel 11.2.3.6 bis 11.2.5 des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1998 sind erfolgreich abzuschließen, was mit einer Lernzielkontrolle überprüft wird. Hier gibt die zuständige Luftsicherheitsbehörde Inhalt und Umfang der Lernzielkontrolle vor.

    Die Schulungen des Sicherheitsbewusstseins (Kapitel 11.2.6 und 11.2.7 des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1998) sind mit einem Nachweis der Kenntnisse abzuschließen. Für diesen Kenntnisnachweis gibt es derzeit keine konkreten behördlichen Vorgaben, der Ausbilder dokumentiert dieses auf geeignete Weise.

  • Wer nimmt an Luftsicherheitsschulungen teil?

    Jeder, der bei einem Unternehmen der sicheren Lieferkette (z.B. einem Luftfahrtunternehmen, einem reglementierten Beauftragten, einem reglementierten Lieferanten, einem bekannten Versender, einem Transporteur etc.) tätig ist und Aufgaben durchführt, für die nach den europäischen Vorschriften über die Luftsicherheit (insbesondere der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1998) eine Schulung vorgeschrieben ist. Eine Schulung benötigen vor allem Personen,

    die Zugang zu identifizierbarer Luftfracht oder Luftpost, zu Post oder Material von Luftfahrtunternehmen, Bordvorräten oder

    Flughafenlieferungen haben,

    die Kontrollen, Zugangskontrollen oder andere Sicherheitskontrollen durchführen oder

    die die Verantwortung für die Umsetzung des Sicherheitsprogramms tragen (Sicherheitsbeauftragte).

  • Darf ich als Sicherheitsbeauftragter meine Mitarbeiter schulen?

    Der Sicherheitsbeauftragte darf nur dann schulen, wenn er über eine Ausbilderzulassung für die entsprechende Personengruppe verfügt.


  • Wer benötigt für die Ausübung seiner Tätigkeit einen Zertifizierungsnachweis?

    Sicherheitsbeauftragte der Luftfahrtunternehmen. Sicherheitsbeauftragte der anderen Beteiligten der sicheren Lieferkette benötigen derzeit keinen Zertifizierungsnachweis, aber trotzdem die entsprechende Schulungsbescheinigung gemäß Kapitel 11.2.5 des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1998 und die Zuverlässigkeitsüberprüfung.

     


  • Wie erhalte ich als Sicherheitsbeauftragter bei einem Luftfahrtunternehmen den Zertifizierungsnachweis?

    Es ist ein schriftlicher Antrag durch das Luftfahrtunternehmen beim Luftfahrt-Bundesamt, Referat S 2, zu stellen. Dem Antrag ist eine Schulungsbescheinigung nach Kapitel 11.2.5 des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1998 und eine gültige Zuverlässigkeitsüberprüfung beizufügen.

  • Was umfasst die Auffrischungsschulung für Sicherheitsbeauftragte?

    Die Auffrischungsschulung soll inhaltlich an die Schulung für Personen mit unbegleitetem Zugang zu Sicherheitsbereichen nach Kapitel 11.2.6 der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1998 angelehnt sein und muss die aktuelle Vorschriftenlage widerspiegeln. Sie beträgt mindestens 4 Unterrichtseinheiten und ist vor Schulungsbeginn dem Luftfahrt-Bundesamt vorzulegen, um sicherzustellen, dass sie inhaltlich den Anforderungen entspricht. Vor der Verwendung bedarf es einer Bestätigung durch das Luftfahrt-Bundesamt.

  • Wie ist die für die Sicherheit zuständige Person beim bekannten Lieferanten (ehemals „Sicherheitsbevollmächtigter“) für Flughafenlieferungen oder Bordvorräte zu schulen?

    Es ist eine Schulung für Sicherheitsbeauftragte nach Kapitel 11.2.5 des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1998 im Umfang von 34 Unterrichtseinheiten notwendig.

  • Benötigt der Sicherheitsbeauftragte, der eine Schulung nach Kapitel 11.2.5 des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1998 erhalten hat, zusätzlich eine Schulung, falls er selbst aktiv Sicherheitskontrollen außer Kontrollen durchführt? 

    Ja. Die Schulung nach Kapitel 11.2.5 des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1998 richtet sich an Personen, die die Verantwortung dafür tragen, dass das Sicherheitsprogramm und seine Durchführung den Rechtsvorschriften entsprechen. Sie ist anders ausgerichtet als die Schulungen nach Kapitel 11.2.3.9 und 11.2.3.10 und hat daher andere Schulungsinhalte. Darum ist eine weitere Schulung erforderlich, falls der Sicherheitsbeauftragte zusätzlich zu seinen eigentlichen Aufgaben aktiv Sicherheitskontrollen außer Kontrollen bei Fracht und Post sowie bei Post oder Material von Luftfahrtunternehmen, Bordvorräten und Flughafenlieferungen durchführt.  

    Eine Umschulung von Kapitel 11.2.5 nach 11.2.3.9 oder 11.2.3.10 ist nach Vorgabe des Modulsystems, mit jeweils 2 Unterrichtseinheiten, möglich.


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