Zollschadensbearbeitung – Einsprüche bei Zollangelegenheiten – Zoll Versicherung
Bei der Zollschadensbearbeitung sind wir für Sie da und beraten Sie!
Wir beraten Sie bei: Einsprüche bei Zollangelegenheiten, Erstattungs- oder Erlass-Anträge, Zollbehörden-Anfragen, Unregelmäßigkeiten im Zollverfahren, Zollbürgschaften sowie bei den Zollhaftungsversicherungen.
- Zoll und Außenwirtschaft
- Industrie- und Logistikbetreuung
- Managementsysteme
- Schulung & Training
Zollschäden aufgrund von Fehlmengen oder Mehrmengen
Zollschäden aufgrund von Fehlmengen oder Mehrmengen, von der auf dem Versandschein vermerkten Gesamtmenge bedeutet das immer, die erstrangige Abgabenschuld und dies führt zum Entzug der zollamtlichen Überwachung (UZK 79). Sowie, auch wenn die Ware falsch beschrieben oder die Zollrechtliche Warenerfassung fehlerhaft erfasst wurde, gilt der Entzug. Ebenso gilt dieser, bei nicht anlegen des Zollverschlusses, der Zollstatus geändert wird (z.B. aus T1 – T2) oder der Versandschein nicht gestellt wurde.
Die daraus folgende Abgabenerhebung von EuSt (MwSt) und ggfls. Zölle erfolgt basierend auf der Grundlage der Handelsrechnungen. Sollte es bei dem Entzug gemäß ZK verlaufen, werden keine Präferenzen gewährt. Sollte keine Rechnungen oder sonstig andere Wertnachweise vorliegen, beispielsweise auf dem AWB, werden die Abgaben geschätzt. Bei der Schätzung der Abgaben kommt es meist zu einem höheren Betrag als der tatsächliche Warenwert.
Ebenfalls gilt ZK 202/203 ff wenn sich Mehrmengen auf dem Versandschein befinden
Ebenfalls gilt ZK 202/203 ff wenn sich Mehrmengen auf dem Versandschein befinden. Bei solchen Mehrmengen handelt es sich um Freigut, für welches beim Zoll nachweise, vorgelegt werden müssen. Der erste Zollschuldner ist der, der die Ware entzogen hat. Sobald eine Person dabei wissentlich mitgewirkt hat, handelt es sich hierbei um einen weiteren Zollschuldner. Beide erhalten den Abgabenbescheid, sollte jeder bezahlen bekommen alle den Betrag zurück, abgesehen von demjenigen der den Betrag als erster gezahlt hat. Die darauffolgenden Vollstreckungsmaßnahmen müssen immer als Erstes bei dem Zollschuldner erfolgen.
Für den Hauptverpflichteten gilt das Versandverfahren als erledigt, wenn dem zugelassenen Empfänger, das Zollgut in Kenntnis der Zollguteigenschaft übergeben wurden. Daraus schließend ist auf dem Beförderungspapier / Frachtbrief CMR zu vermerken, ob die genannte Sendung in Kenntnis Ihrer Eigenschaft als Zollgut übernommen wurde. Man ist dazu verpflichtet das Zollgut unversehrt und unverändert innerhalb der vorgeschriebenen Frist der Bestimmungszollstelle oder einer anderen Zollstelle gestellt wird. Der Hauptverpflichtete der T1 unverzüglich aus allen Eingangsabgaben und eventuellen Zollstrafen freigestellt werden, welche aus der Verletzung der oben genannten Pflicht geltend gemacht werden können.
ÜBER UNS
MAXIMALE PERFORMANCE DURCH
DOPPELTES KNOW-HOW


Sie haben Interesse an einem Zoll Seminar?
Zoll Beratung. Wissen zu teilen und unseren Kunden dadurch neue Potentiale zu erschließen –diesem Gedanken ist die Marke FCM Ratio entsprungen. Ins Leben gerufen von langjährigen Profis aus den Bereichen Training, Managementberatung, Logistik und Luftsicherheit sowie in der Zoll Beratung. Gemeinsam haben wir in der letzten Dekade tausende von Beratungsprojekte begleitet und strategisch zum Erfolg geführt.
Erlöschung der Zollschuld – Sollten keine nachweislichen Täuschungsversuche vorliegen
Es kommt zu der Erlöschung der Zollschuld – UZK 124, sollten keine nachweislichen Täuschungsversuche vorliegen. Die Verjährungsfrist beträgt insgesamt 3 Jahre. Zu den Voraussetzungen zählt außerdem, dass nachträglich alle notwendigen Formalitäten erfüllt werden, um die Situation der Waren zu bereinigen und wenn es sich bei dem Verstoß um einen auf der Liste, der Fälle ohne erhebliche Auswirkungen des Zollverfahrens handelt.
Die Anfrage von Zollschäden erfolgt bei der Zollbehörde. Entweder in der Form eines Briefes oder als E-Mail. Es ist zu beachten, dass der Betreff der E-Mail die Bezugsnummer des Vorganges beinhaltet sowie, den Namen des betroffenen Sachbearbeiters.
Es muss eine Fristverlängerung beim Zoll beantragt werden, sollte sich ein Vorgang kurz vor dem Fristablauf, noch in Bearbeitung befinden. Bei der Fristverlängerung ist ebenfalls die Bezugsnummer des Vorganges, sowie der Name des Sachbearbeiters anzugeben.
Alle Antworten oder Zollanfragen, offene sowie erledigte Vorgänge müssen elektronisch verwaltet werden. Es ist um die Erledigung seitens der Zollbehörde zu bitten, auch hier müssen alle gesendeten Mails und Dokumente elektronisch verwaltet werden.
Einspruch gegen einen erhaltenen Abgabenbescheid
Wenn man einen Einspruch gegen einen erhaltenen Abgabenbescheid beantragen will, kann man diesen entweder in Brief sowie E-Mail-Form verfassen. Sollte man dies über die Briefvariante tun, so muss das Einschreiben/den Rückschein, unter dem Betreff des Abgabenbescheides angeben. Sollte man den Einspruch per E-Mail einreichen, so muss abgesehen von den oben genannten Angaben, auch der zuständige Sachbearbeiter angegeben werden. In beiden Fällen ist es wichtig, die Einspruchsfrist zu beachten.
Bei der Verfassung des Einspruches muss der Grund für den Einspruch noch nicht angegeben werden, dieser Einspruchsgrund kann zu einem späteren Zeitpunkt erfolgen. Beispielsweise: Hiermit legen wir gegen den o.g. Abgabenbescheid Einspruch ein und beantragen die ADV (Aussetzung der Vollziehung).
Die Entscheidung der ADV kann, gegen eine Sicherheitsleistung erfolgen, z. B. Bürgschaft. Die Entscheidung der ADV ist dabei, unabhängig von der Entscheidung des Einspruchsbescheides.
Bei der § 75 Untätigkeitsklage handelt es sich um einen Widerspruch oder um einen Antrag auf Vornahme eines Verwaltungsakts ohne zureichenden Grund in angemessener Frist sachlich nicht entschieden worden, so ist die Klage abweichend von § 68 zulässig. Die Einreichung dieser Klage ist nicht vor Ablauf von drei Monaten, ab der Einlegung des Widerspruches oder seit dem Antrag auf Vornahme des Verwaltungsakts erhoben werden, möglich. Es besteht eine Ausnahme, wenn wegen besonderer Umstände des Falles eine kürzere Frist geboten ist.
Das Gericht setzt das Verfahren bis zu einer von ihm bestimmten Frist, die verlängert werden kann, aus, sofern ein zureichender Grund vorliegt, dass über den Widerspruch noch nicht entschieden oder der beantragte Verwaltungsakt noch nicht erlassen ist. Wird dem Widerspruch innerhalb der vom Gericht gesetzten Frist stattgegeben oder der Verwaltungsakt innerhalb dieser Frist erlassen, so ist die Hauptsache für erledigt zu erklären.
Alles zum Thema: AEO Zertifikat
Mehr zum Bereich: Ermächtigter Ausführer

Überwachungsmaßnahmen – aktives Eingreifen, sowie das Unterlassen einer Tat die Folge hat
Wenn ein aktives Eingreifen, sowie das Unterlassen einer Tat die Folge hat, dass konkret begonnene Überwachungsmaßnahmen – auch vorübergehend – seitens der Zollverwaltung an der Ware nicht mehr durchgeführt werden können, so liegt immer ein Entziehen aus der zollamtlichen Überwachung – Artikel 79 UZK vor.
Über die Gestellung erhalten die Zollbehörden im Normalfall erstmals Kenntnis darüber, dass Nichtgemeinschaftswaren aus einem Drittland eingetroffen sind. Ab diesem Zeitpunkt können konkrete Prüfungen an der Ware vorgenommen werden. Die Zollschuldentstehung nach Art. 79 UZK kommt bei einem Fehlverhalten, vor dem Gestellungszeitpunkt. Diese zollamtliche Überwachung dauert bei Nicht-Gemeinschaftswaren an bis zu deren Überführung in den zollamtlich nicht mehr überwachten freien Verkehr, deren Verbringen in eine Freizone oder ein Freilager sowie deren Wiederausfuhr, Vernichtung oder Zerstörung.
Eine kann zu einer Entziehungshandlung, wenn diese zollamtlichen Überwachungs- bzw. Prüfungsmaßnahmen durch eine Handlung vereitelt werden. Somit ist das Entziehen aus der zollamtlichen Überwachung ist somit vom Beginn der vorübergehenden Verwahrung über die gesamte Dauer der in Betracht kommenden Zollverfahren möglich. Die Zollschuld entsteht ab dem Zeitpunkt, in dem die Handlung oder Unterlassung erfolgt, die bewirkt, dass zollamtliche Prüfungen nicht mehr durchgeführt werden können.
Als Zollschuldner geltet der Entzieher, also der tatsächlich Handelnde
Als Zollschuldner geltet der Entzieher, also der tatsächlich Handelnde und die an dem Entziehen beteiligte Personen (z.B. Mitwirkende oder Helfer). Auch der Erwerber oder spätere Besitzer der betreffenden Waren sind zur Zahlung der Einfuhrabgaben verpflichtet. ggf. sind auch die Person, die die Verpflichtungen aus der vorübergehenden Verwahrung bzw. dem betreffenden Zollverfahren einzuhalten hat (z.B. der Lagerinhaber oder der Hauptverpflichtete im Versandverfahren), mit verpflichtet. Beteiligte und übernehmende müssen allerdings von der Entziehungshandlung Kenntnis haben, um selbst Schuldner zu werden. Fahrlässige Unkenntnis reicht hierfür aus. Im Gegensatz bei dem Entzieher, bei diesem ist es unerheblich, er von dem Entziehen wusste oder nicht. Auf ein Verschulden kommt es bei ihm nicht an.
Im Zusammenhang mit der vorübergehenden Verwahrung bzw. der Inanspruchnahme eines Zollverfahrens hat der Inhaber des jeweiligen Verfahrens vielfältige Pflichten einzuhalten. Werden diese Pflichten verletzt, löst dies grundsätzlich die Entstehung einer Zollschuld nach. Allerdings entsteht eine Zollschuld nicht bei geringfügigen Verfehlungen, die sich nicht wirklich auf die Abwicklung des Verfahrens ausgewirkt haben. Hier sieht das Zollrecht in bestimmten Fällen eine „Heilungsmöglichkeit“ vor.
Zu den typischen Pflichtverletzungen aus der vorübergehenden Verwahrung, gehören das nicht angeben einer summarischen Anmeldung, nichtgenehmigtes Ab- oder Umladen von Waren und die nicht fristgerechte Abgabe einer Zollanmeldung, sowie eines Antrages zum Erhalt einer zollrechtlichen Bestimmung für die gestellten Nichtgemeinschaftswaren innerhalb der 90-Tage-Frist. Keine Pflicht aus der vorübergehenden Verwahrung ist die Abgabe einer fehlerfreien Zollanmeldung. Eine Zollanmeldung mit z.B. einer fehlerhaften tariflichen Einreihung oder unzutreffenden Wertangaben kann evtl. im Rahmen der Änderung der Zollanmeldung berichtigt werden. Diese Berichtigung hat grundsätzlich keine Auswirkungen auf die Zollschuldentstehung.
Alles weitere zum Thema: Ausfuhranmeldung Zoll
Mehr Infos zu Segment: Registrierter Ausführer
Ihr Unternehmen soll ebenfalls von Zollschadensbearbeitung profitieren?
Sprechen Sie uns an! Wir helfen Ihnen dabei!

Typische Pflichtverletzungen aus der Inanspruchnahme
Zu den typischen Pflichtverletzungen aus der Inanspruchnahme eines, Zollverfahrens sind beispielsweise Inanspruchnahme eines Zollverfahrens, die nicht fristgerechte Wiedergestellung von Waren in einem Versandverfahren, die nicht fristgerechte Beendigung eines Zollverfahrens, z.B. der vorübergehenden Verwendung oder der aktiven Veredelung und das Ausführen von Arbeiten an Waren in einem Zolllager, die über die bewilligten üblichen Behandlungen hinausgehen.
Diese Pflichtverletzung erfasst insbesondere Fristüberschreitungen sowie nichtgenehmigte Warenbehandlungen. Diese Pflichten können sich ergeben entweder aus den gesetzlichen Verfahrensvorschriften des Zollrechts oder aus Bewilligungen und Zulassungen für das entsprechende Verfahren.
Wenn es ich bei diesen Fällen bereits um ein Entziehen aus der zollamtlichen Überwachung handeln, entsteht die Zollschuld nach Art. 79 UZK ZK. Beispielweise, wenn die Zollschuld im Zeitpunkt der Verstöße entsteht. Bei Fristversäumnissen entsteht die Zollschuld somit im Zeitpunkt des Fristablaufs.
Zur Zahlung der Einfuhrabgaben verpflichtet, also Zollschuldner, wird nach der Person, die die Verpflichtungen aus der vorübergehenden Verwahrung bzw. dem betreffenden Zollverfahren einzuhalten hat (z.B. der Lagerinhaber oder der Hauptverpflichtete im Versandverfahren). Auf ein Verschulden kommt es bei ihm nicht an.
Abgabenbescheid schon bezahlt, weil noch keine Nachweise vorhanden sind, was dann?
Hier können wir einen Antrag auf Erstattung stellen. Dieser muss immer auf dem Briefpapier mit Unterschrift erfolgen. Reicht aber dann per Mail mit den Nachweisen an das zuständige Hauptzollamt.
Bei der Zollschadensbearbeitung sind wir für sie und beraten sie bei: Einsprüche bei Zollangelegenheiten, Erstattungs- oder Erlass-Anträge, Zollbehörden-Anfragen, Unregelmäßigkeiten im Zollverfahren, Zollbürgschaften sowie bei den Zollhaftungsversicherungen. Aufgrund unserer langjährigen Expertise als externer Partner rund um das Thema Zollabwicklung können wir bereits eine Vielzahl an Erfolgen im Segment der Zollschadensbegrenzung aufweisen. Wir unterstützen Sie als externer Berater für die Zollschaden-Bearbeitung aktiv oder schulen Ihre Mitarbeiter, realisieren – auf Wunsch justieren wir in Ihrem Hause sämtliche Maßnahmen, damit Sie optimal für die Zukunft aufgestellt sind und Vergangenes bewältigen können. Für sie stehen keine Kosten, sollten wir keinen Erfolg in der Bearbeitung Ihrer Zollschäden oder im Bereich Transportschadensregulierung aufweisen. Bei Erfolg wird 7,5 % von der Summe, die zu Ihnen zurückfließt, bzw. die Ihnen erlassen wird, fällig.
Alle Preise zuzüglich der gesetzl. MwSt. In diesem Honorar sind alle Nebenkosten pro Schadensfall beinhaltet, inkl. evtl. anfallender Anwaltskosten unserer Fachanwälte für Zollrecht. Sollte es nötig sein, den Klageweg zu bestreiten, wird Ihnen dies aufgezeigt und liegt dann in Ihrer Entscheidung. Einen direkten Kontakt zu unseren Fachanwälten für Zoll- und Transportrecht kann dann hergestellt werden. Die Abrechnung hierfür erfolgt dann ebenso direkt.
Mehr zum Thema: Zoll Audit
Alles zum Bereich: Versandverfahren
WAS KÖNNEN WIR FÜR SIE TUN?
WIR SIND JEDERZEIT FÜR SIE DA!