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Mit einer Bewilligung als Zugelassener Ausführer (ZA) erleichtern sich die Exporteure die Anmeldung ihrer Exportsendungen beim Zoll bzw. die Ausfuhranmeldung bei der Zollabwicklung. Sie erhalten besondere Rechte, z. B. in Bezug die Gestellung.
Wo liegt der Unterschied zwischen Zugelassener Ausführer oder Ermächtigten Ausführern und welche Voraussetzungen müssen Unternehmen erfüllen, um als ZA zu agieren?
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Beim sog. „Zugelassene Ausführer“ (ZA/SDE) handelt es sich um ein zollrechtliches Vereinfachungsverfahren für die Ausfuhranmeldung. Zwar muss ein Exportunternehmen, das das Verfahren nutzt, wie im normalen Bewilligungsverfahren jede einzelne Ausfuhr vor dem Export elektronisch anmelden. Mit Hilfe einer Genehmigung des Hauptzollamtes genießt sie jedoch besondere Vorteile bei der Zollabfertigung. Um sie zu nutzen, müssen die Unternehmen einen entsprechenden Antrag auf Zulassung stellen.
Achtung: Durch den Unionszollkodex (UZK) aus dem Jahr 2016 gibt es den Begriff „Zugelassener Ausführer“ zollrechtlich nicht mehr. Stattdessen gilt der Begriff "vereinfachte Zollanmeldung mit förmlicher Bewilligung" (Artikel 166 Absatz 2 des Einheitlichen Handelskodex).
Der Begriff "ermächtigte Ausführer" wird jedoch weiterhin im Sprachgebrauch verwendet.
Um die Genehmigung als ermächtigter Ausführer zu erhalten, muss das Unternehmen eine Person benennen, die dafür verantwortlich ist, dass alle erforderlichen internen Verfahren eingehalten werden.
In der Regel stellen die Zollämter die Genehmigung aus, allerdings nur wenn das Unternehmen eine "verantwortliche Person" für ATLAS benennt.
In der Praxis kann meist der
Zollbeauftragte diese Funktion übernehmen.
In der Organisation muss es Mitarbeiter geben, die für den ATLAS-Betriebsbereich zuständig sind.
Sie können auch eine andere Person für das Amt des ATLAS-Beauftragten vorschlagen. Ihre Kompetenzen sollten denen des Zollbeauftragten ähnlich sein.
In jedem Fall muss die zuständige Person die Zollvorschriften kennen. Nur so kann sie die Zollabfertigung und die anstehenden Exportprozesse professionell unterstützen. Für einen ATLAS-Beauftragten ist keine spezielle Ausbildung erforderlich. Die Verantwortlichen sollten jedoch in der Lage sein, sich über die einschlägige Fachliteratur auf dem Laufenden zu halten. Unter anderem:
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- Das Unternehmen hat gegen keine Gesetze verstoßen.
- Es hat auch keine schweren Straftaten im Rahmen der Wirtschaftstätigkeit begangen.
- Das Unternehmen verfügt über angemessene Verfahren für die Bearbeitung von Lizenzen und Genehmigungen:
- Außerdem gibt es interne Verfahren, die sicherstellen, dass die verbotenen Tätigkeiten nicht durchgeführt werden.
Die zuständigen Mitarbeiter wissen, dass es die Zollbehörden informieren muss, wenn es Schwierigkeiten beim Einhalten der Vorschriften gibt.
Für Ihre Fragen stehen wir gerne zur Verfügung.
Rufen Sie uns an unter +49 (0)61 05 963 04 10 oder schicken Sie uns eine Email.
an info@first-class-ratioconsult.de
Ihre Ansprechpartnerin ist Thomas Stiegler.
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First Class ratioconsult GmbH
Thomas Stiegler
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Das vereinfachte Ausfuhrverfahren „zugelassener Ausführer“ wird durch den UZK mit dem Verfahren „Vereinfachte Zollanmeldung mit förmlicher Bewilligung“ abgelöst. Die Überführung der Waren in das Ausfuhrverfahren erfolgt weiterhin durch Übersendung einer elektronischen Ausfuhranmeldung an die zuständige Ausfuhrzollstelle. Die Gestellung der Waren ist an einem zugelassenen Ort außerhalb des Amtsplatzes möglich.
Die Bewilligung „Ermächtigter Ausführer“ bezieht sich auf die Thematik „Präferenzen“, d.h. hier geht es um die Inanspruchnahme von Vereinfachungen bei der Ausfertigung bzw. Ausstellung von Präferenznachweisen. Die Bewilligung bedingt zahlreiche Verpflichtungen des Bewilligungsinhabers.
Bewilligungsinhaber „Zugelassener Ausführer“ dürfen bis zur Neubewertung durch ihr jeweiliges HZA auch weiterhin Waren außerhalb des Amtsplatzes an einem bewilligten Ort gestellen.
Für die Beantragung der Bewilligung wird das Formular 0850 (https://www.formulare-bfinv.de/ffw/action/invoke.do?id=0850) benötigt. Unter Umständen benötigt Ihr Hauptzollamt eine Warenaufstellung in Form einer Textdatei (Dateiformat *.csv) und die Fragebögen zollrechtliche Bewilligungen Teil I bis III (https://www.zoll.de/SharedDocs/Downloads/DE/FormulareMerkblaetter/Zollrecht/Zoll/fragebogen_zollrechtliche_bewilligung_Teil_I-III_zip.zip?__blob=publicationFile&v=3).
Das Ausfuhrbegleitdokument erfüllt insbesondere die folgenden zwei Hauptfunktionen:
Ein Ausfuhrbegleitdokument wird zwingend benötigt, wenn Sie bestimmte Waren in ein Drittland versenden möchten oder eine Warensendung einen Wert von über 1.000 € hat oder eine Warensendung ein Gesamtgewicht von über 1.000 kg aufweist. Sollten die von Ihnen zu versendenden Waren unterhalb dieser Grenzen liegen, reicht eine mündliche Ausfuhranmeldung bei der zuständigen Grenzzollstelle. Bei der mündlichen Anmeldung ist es erforderlich, dass eine Rechnung oder ein adäquates anderes Handelspapier der Zollbehörde vorgelegt wird. Selbstverständlich dürfen Sie auch solche Sendungen elektronisch anmelden.
Wenn Sie Waren ohne das notwendige Ausfuhrbegleitdokument versenden, verstoßen Sie gegen das Außenwirtschaftsrecht, was von der deutschen Zollverwaltung entsprechend geahndet wird.
Die Voraussetzungen zur Erteilung der Bewilligung gemäß Art. 145 Delegierte Verordnung zum UZK (DA) lauten wie folgt:
keine schwerwiegenden oder wiederholten Verstöße gegen die Zoll- und Steuervorschriften
Das HZA prüft regelmäßig und fortlaufend, ob die Bewilligungsvoraussetzungen weiterhin erfüllt werden und ob die Bewilligungen eingehalten werden.
Die Vereinfachte Zollanmeldung ohne förmliche Bewilligung ermöglicht es dem Ausführer, bei seiner Ausfuhrzollstelle zunächst eine Anmeldung anzugeben, bei der gewisse Angaben oder Unterlagen fehlen. Wenn Sie dieses vereinfachte Verfahren regelmäßig nutzen möchten, erfordert dies eine Bewilligung.
Beim Verfahren Vereinfachte Zollanmeldung mit förmlicher Bewilligung werden die Ausfuhrförmlichkeiten in den Geschäftsräumen oder an anderen von den Zollbehörden bezeichneten Orten erfüllt. Die Waren werden von der Ausfuhrzollstelle auch außerhalb der Öffnungszeiten zur Ausfuhr überlassen.
Beim einstufigen Versandverfahren erfolgt die Ausfuhranmeldung an der Ausgangszollstelle (Grenzzollstelle). Dieses Verfahren ist nur möglich, wenn bestimmte Wertgrenzen nicht überschritten werden, keine Verbote und Beschränkungen bestehen, keine Embargomaßnahmen und keine handelspolitischen Maßnahmen angewendet werden.
Bei der Warenausfuhr im zweistufigen Verfahren muss die Ware grundsätzlich bei der Ausfuhrzollstelle gestellt und angemeldet werden. Ausfuhrzollstelle ist die Zollstelle, die für den Ort, an dem der Ausführer ansässig ist, zuständig ist oder in deren Bezirk die Ware zur Ausfuhr verladen oder verpackt wird. Unter Verlade- bzw. Verpackungsort ist der Ort zu verstehen, an dem die Beförderung der Waren zur Ausfuhr beginnt. Ein späteres Umladen, z.B. auf ein anderes Beförderungsmittel, gilt nicht als neues Verladen. Zollrechtlicher Ausführer ist grundsätzlich diejenige natürliche oder juristische Person, welche im Zollgebiet der Union ansässig ist und über das Verbringen der Ware die Bestimmungsbefugnis besitzt und diese auch ausübt. Die Befugnis, über das Verbringen zu bestimmen, kann grundsätzlich übertragen werden. An der Ausgangszollstelle muss grundsätzlich die Registriernummer der Ausfuhranmeldung (Master Reference Number - MRN) und ggf. das Ausfuhrbegleitdokument (ABD) vorgelegt werden. Ist die Ware der Ausgangszollstelle also unter Vorlage des ausgedruckten ABD bzw. der MRN oder durch bloße elektronische Ausfuhranzeige gestellt worden, so ruft sie anhand einer Registriernummer den von der Ausfuhrzollstelle übermittelten Datensatz auf. Damit ist die Ausgangszollstelle in der Lage, eine Risikoanalyse durchzuführen und zu prüfen, ob die gestellten Waren den ursprünglich angemeldeten Waren entsprechen.
Die Ausgangszollstelle überlässt die Waren zum Ausgang, wenn Kontrollen und Risikoanalyse keine Beanstandungen ergeben haben und überwacht anschließend den Ausgang der Waren aus dem Zollgebiet der Union.
Verbesserte Überwachung des Versandprozesses und der zugehörigen Aktivitäten
Die EORI-Nummer (Economic Operators´ Registration and Identification number - Nummer zur Registrierung und Identifizierung von Wirtschaftsbeteiligten) ersetzt als in der gesamten Europäischen Union gültige Beteiligtenidentifikation die deutsche Zollnummer.
Für Wirtschaftsbeteiligte besteht die Pflicht zur Angabe der EORI-Nummer. Personen, die keine Wirtschaftsbeteiligte sind, benötigen keine EORI-Nummer, wenn sie nur gelegentlich - d.h. weniger als zehn pro Jahr - schriftliche bzw. elektronische Zollanmeldungen abgeben.
Sämtliche Personen, die im Rahmen ihrer Geschäftstätigkeit mit Tätigkeiten befasst sind, die durch die zollrechtlichen Vorschriften abgedeckt sind, benötigen eine EORI-Nummer. Die EORI-Nummer ist von Personen, die in der Europäischen Union ansässig sind, in dem Mitgliedstaat zu beantragen, in denen sie ansässig sind. Wirtschaftsbeteiligte, die nicht im Zollgebiet der Union ansässig sind, müssen sich nur registrieren lassen, wenn sie beabsichtigen, als Anmelder oder Beförderer gegenüber dem deutschen Zoll aufzutreten. Als Ausführer oder auch als Einführer benötigen Sie als drittländischer Wirtschaftsbeteiligter keine EORI-Nummer.
Die EORI Nummer beginnt grundsätzlich mit den Länderbuchstaben des Landes, in dem sie erteilt worden ist. Eine EORI-Nummer aus Deutschland beginnt daher mit den Buchstaben DE. Eine EORI-Nummer für Österreich mit AT und so weiter. Die EORI-Nummer enthält maximal 17 Zeichen. Über die Suchfunktion der EU-Kommission können Sie eine bestehende Nummer auf ihre Richtigkeit prüfen. (EORI number validation (europa.eu))
Die EORI-Nummer muss bei der Generalzolldirektion – Dienstort Dresden – Stammdatenmanagement beantragt werden. Ab dem 1. Oktober 2019 können Sie über das Bürger- und Geschäftskundenportal schnell, bequem und medienbruchfrei eine EORI-Nummer beantragen oder selbst ändern. Ein hierfür benötigtes Servicekonto können Sie ab diesem Zeitpunkt beim Bürger- und Geschäftskundenportal der Zollverwaltung unter www.zoll-portal.de einrichten. Für die sichere elektronische Identifizierung benötigen Sie lediglich ein auf Ihr Unternehmen bzw. als Privatnutzer ein auf Sie persönlich ausgestelltes ELSTER-Zertifikat (www.elster.de). Achten Sie bitte darauf, dass das Zertifikat die aktuellen Daten Ihres Unternehmens bzw. Ihrer Person enthält. Diese Ihrem Zertifikat zugeordneten Daten sind auch Bestandteil der bei Ihrer EORI-Nummer hinterlegten Stammdaten. Eine Änderung dieser Daten ist nur über eine entsprechende Anpassung Ihres ELSTER-Zertifikats möglich. Nach Prüfung Ihrer Angaben durch den Zoll erhalten Sie automatisch eine Erfolgsmeldung in Ihr elektronisches Postfach im Bürger- und Geschäftskundenportal sowie eine Benachrichtigung an die von Ihnen hinterlegte E-Mail-Adresse.
MRN steht für Master Reference Number und ist eine Zoll-Registriernummer, die es der Zollbehörde ermöglicht, einen Vorgang in ATLAS zu identifizieren und zu bearbeiten. MRN werden vergeben in den Bereichen Ausfuhr, Versand, Summarische Eingangs- und Ausgangsanmeldungen. Vormals Movement Reference Number.
Erklärung der Zusammensetzung einer vollkommen willkürlich und beispielshaft gewählten MRN-Nummer:
MRN 22DE3302000011122M9
Sobald Waren den Zollbereich der Union verlassen, wird von der Ausfuhrzollstelle in elektronischer Form der Ausgangsvermerk erstellt und an den Anmelder / Ausführer übermittelt. Der Ausgangsvermerk ist das zweite wichtige Exportdokument. Auf dem Ausgangsvermerk ist ebenso wie auf dem Ausfuhrbegleitdokument die MRN des Vorgangs vermerkt. Außerdem dient der Ausgangsvermerk auch als Nachweis für steuerliche Zwecke. Sie sollten ihn aus diesem Grund für die Dauer von 10 Jahren aufbewahren.
Das Ausfuhrbegleitdokument können Sie online erstellen oder durch einen externen Dienstleister erstellen lassen. Wichtig ist, dass alle Angaben im ABD richtig sind. Sobald Sie die Ausfuhr korrekt bei der zuständigen Zollstelle angemeldet haben, erhalten Sie als Ausführer bzw. Anmelder der Waren automatisch das Ausfuhrbegleitdokument, wenn die zuständige Zollstelle die Zulässigkeit Ihrer Ausfuhr überprüft hat.
Das Ausfuhrbegleitdokument muss von Ihnen sodann nur noch ausgedruckt und Ihrer Sendung beigelegt werden. Um Schwierigkeiten zu vermeiden, sollten Sie das Dokument gut sichtbar und fest an Ihrer Sendung anbringen.
Wenn Sie das Ausfuhrbegleitdokument ausgedruckt und fest mit Ihrer Ware verbunden haben, erfolgt die tatsächliche Ausfuhr der Waren dann grundsätzlich in einem zweistufigen Verfahren. Das bedeutet, Sie müssen Ihre Sendung sowohl bei der Ausfuhrstelle, also der zuständigen Zollstelle am Sitz des Ausführers, als auch bei der Ausgangszollstelle der Europäischen Union anmelden.
Sie als Ausführer müssen dann Ihre Waren zur Ausgangszollstelle befördern, wofür das Ausfuhrbegleitdokument grundsätzlich bereits zwingende Voraussetzung ist.
Die Ausgangszollstelle hat dann entweder die Möglichkeit die Ausfuhr zu erlauben oder zu untersagen beziehungsweise gegebenenfalls noch Kontrollmaßnahmen anzuordnen.
Erlaubt sie die Ausfuhr, dann bestätigt die Ausgangszollstelle der Ausfuhrzollstelle den Ausgang durch Übermittlung der Ausgangsbetätigung beziehungsweise des Kontrollergebnisses.
Die Ausfuhrzollstelle erledigt dann abschließend das Ausfuhrverfahren durch die Erstellung eines Ausgangsvermerkes. Der Ausgangsvermerk ist das zweite wichtige Exportdokument, der umgangssprachlich auch Ausfuhrnachweis genannt wird. Auf dem Ausgangsvermerk ist ebenso wie auf dem Ausfuhrbegleitdokument die MRN des Vorgangs vermerkt. Außerdem dient der Ausgangsvermerk auch als Nachweis für steuerliche Zwecke.
Ein Ausfuhrbegleitdokument wird zwingend benötigt, wenn Sie bestimmte Waren in ein Drittland versenden möchten oder eine Warensendung einen Wert von über 1.000 € hat oder eine Warensendung ein Gesamtgewicht von über 1.000 kg aufweist. Sollten die von Ihnen zu versendenden Waren unterhalb dieser Grenzen liegen, reicht eine mündliche Ausfuhranmeldung bei der zuständigen Grenzzollstelle. Bei der mündlichen Anmeldung ist es erforderlich, dass eine Rechnung oder ein adäquates anderes Handelspapier der Zollbehörde vorgelegt wird. Selbstverständlich dürfen Sie auch solche Sendungen elektronisch anmelden.
Wenn Sie Waren ohne das notwendige Ausfuhrbegleitdokument versenden, verstoßen Sie gegen das Außenwirtschaftsrecht, was von der deutschen Zollverwaltung entsprechend geahndet wird.
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