ZA – Zugelassener Ausführer

Eine der wichtigsten Erleichterungen bei der Ausfuhr ist der Zugelassene Ausführer (ZA). Die Vorteile sind beispielsweise ein vereinfachtes Zollprozedere und deutlich mehr Flexibilität durch die völlige Unabhängigkeit von Öffnungszeitenbeschränkungen der Binnenzollämter.

Als Zugelassener Ausführer werden Ausführer mit spezieller Bewilligung des Hauptzollamtes bezeichnet. So kann auf die Gestellung bei Ausfuhrzolleinrichtungen zu verzichten, wenn eine Ausfuhranmeldung erforderlich ist. Wichtig zu wissen, ist das diese Vereinfachung zunächst beantragt werden muss. Dem Antrag ist eine Selbstauskunft beizufügen.

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Stellung des Antrages

Entscheidend für die Antragsstellung ist das zuständige Hauptzollamt, an dem sich der Sitz der Hauptbuchhaltung des Antragsstellers befindet. Hier ist wiederum entscheidend, dass die Hauptbuchhaltung auch die Abwicklung der Zollprozesse federführend übernimmt.

Antragsformulare für die Bewilligung

  • Bewilligungsantrag zur Abgabe von vereinfachten Zollanmeldungen gemäß Art. 166 Unionszollkodex bei der Ausfuhr von Waren (Formular 0850),
    und dem
  • Fragebogen zollrechtliche Bewilligungen Teil I bis III.

Durch die Abgabe des Fragebogens lässt sich das Bewilligungsverfahren in der Regel deutlich beschleunigen, da in dem Formular bereits alle wesentlichen Kriterien für die Entscheidungsfindung des Hauptzollamtes abgefragt werden. Inhaber einer AEO-Bewilligung müssen hingegen keinen Fragebogen einreichen  

Voraussetzungen

Entscheidende Voraussetzungen zur Bewilligung gemäß Art. 145 Delegierte Verordnung zum UZK (DA) lauten wie folgt:

• keine schwerwiegenden oder wiederholten Verstöße gegen die Zoll- und Steuervorschriften
• keine schweren Straftaten im Rahmen der Wirtschaftstätigkeit
• ausreichende Verfahren für die Bearbeitung von Lizenzen und Genehmigungen im Zusammenhang mit Verboten und Beschränkungen (einschließlich handelspolitischer Maßnahmen) sowie für die Gewährleistung der Einhaltung der Verbote und Beschränkungen
• Sensibilisierung des Personals
Bei Inhabern einer AEO Bewilligung für zollrechtliche Vereinfachungen (AEOC) gelten die vorgenannten Kriterien und Voraussetzungen grundsätzlich als erfüllt.

Das entsprechend zuständige Hauptzollamt prüft übrigens im Rahmen eines Monitorings kontinuierlich, ob die Voraussetzungen entsprechend der Bewilligung weiterhin erfüllt sind und entsprechende Verpflichtungen eingehalten werden.

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