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Zugelassener Ausführer (ZA)

Mit einer Bewilligung als Zugelassener Ausführer (ZA) erleichtern sich die Exporteure die Anmeldung ihrer Exportsendungen beim Zoll bzw. die Ausfuhranmeldung bei der Zollabwicklung. Sie erhalten besondere Rechte, z. B. in Bezug die Gestellung.

Wo liegt der Unterschied zwischen Zugelassener Ausführer oder Ermächtigten Ausführern und welche Voraussetzungen müssen Unternehmen erfüllen, um als ZA zu agieren?


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Die Definition und Bedeutung - Zugelassener Ausführer

Beim sog. „Zugelassene Ausführer“ (ZA/SDE) handelt es sich um ein zollrechtliches Vereinfachungsverfahren für die Ausfuhranmeldung. Zwar muss ein Exportunternehmen, das das Verfahren nutzt, wie im normalen Bewilligungsverfahren jede einzelne Ausfuhr vor dem Export elektronisch anmelden. Mit Hilfe einer Genehmigung des Hauptzollamtes genießt sie jedoch besondere Vorteile bei der Zollabfertigung. Um sie zu nutzen, müssen die Unternehmen einen entsprechenden Antrag auf Zulassung stellen.

Achtung: Durch den Unionszollkodex (UZK) aus dem Jahr 2016 gibt es den Begriff „Zugelassener Ausführer“ zollrechtlich nicht mehr. Stattdessen gilt der Begriff "vereinfachte Zollanmeldung mit förmlicher Bewilligung" (Artikel 166 Absatz 2 des Einheitlichen Handelskodex).

Der Begriff "ermächtigte Ausführer" wird jedoch weiterhin im Sprachgebrauch verwendet.


Was ist ein ermächtigter Ausführer?

Um die Genehmigung als ermächtigter Ausführer zu erhalten, muss das Unternehmen eine Person benennen, die dafür verantwortlich ist, dass alle erforderlichen internen Verfahren eingehalten werden.
In der Regel stellen die Zollämter die Genehmigung aus, allerdings nur wenn das Unternehmen eine "verantwortliche Person" für ATLAS benennt.


In der Praxis kann meist der Zollbeauftragte diese Funktion übernehmen.
In der Organisation muss es Mitarbeiter geben, die für den ATLAS-Betriebsbereich zuständig sind.

Sie können auch eine andere Person für das Amt des ATLAS-Beauftragten vorschlagen. Ihre Kompetenzen sollten denen des Zollbeauftragten ähnlich sein.


In jedem Fall muss die zuständige Person die Zollvorschriften kennen. Nur so kann sie die Zollabfertigung und die anstehenden Exportprozesse professionell unterstützen. Für einen ATLAS-Beauftragten ist keine spezielle Ausbildung erforderlich. Die Verantwortlichen sollten jedoch in der Lage sein, sich über die einschlägige Fachliteratur auf dem Laufenden zu halten. Unter anderem:


  • First Class ratioconsult GmbH informiert kompakt regelmäßig über wichtige Änderungen und die aktuelle Rechtsprechung im Zollbereich.
  • Unsere Beratung und Schulung enthält anschauliche Praxisbeiträge, sofort einsetzbare Arbeitshilfen und aktuelle Informationen für die reibungslose Zoll- und Exportabwicklung.
  • Wir bieten praktische Vorlagen und Muster zu den Themen Versandverfahren, Exportkontrolle, Ausfuhrverfahren, Zolltarif, Umsatzsteuer, Organisation im Unternehmen etc.


Unterschied zwischen Zugelassener Ausführer und Ermächtigter Ausführer

  • Die Präferenzregelungen beziehen sich auf den ermächtigten Ausführer.
  • Er kann sein Herkunftsland bei Handelsrechnungen ohne Wertgrenze angeben.
    Die Textform einer Erklärung wird vorgegeben.
  • Der Vorteil: Lieferungen in Länder mit präferenziellen Handelsabkommen werden beschleunigt.


Unterschied AEO und Zugelassener Ausführer

  • AEO/ZWB = Sonderstatus für Unternehmen, die ihre Risikoeinstufung beim deutschen Zoll verbessern.
  • Ein Unternehmen mit AEO-/ZWB-Status gilt als besonders zuverlässig und vertrauenswürdig.
    → Es kann besondere Vergünstigungen bei sicherheitsrelevanten Zollkontrollen und Vereinfachungen bei
    Zollvorschriften nutzen.
  • Sie können den AEO/ZWB beim Hauptzollamt beantragen, ohne vorher das Bewilligungsverfahren als ermächtigter Ausführer durchlaufen zu müssen.
  • Es gibt drei Arten von AEO-Bewilligungen:
  • Vereinfachung des Zollwesens (AEOC)
  • „Sicherheit“ (AEOS)
  • "Kombinierte Bewilligungen" (AEOC und AEO) → so genannte "zollrechtliche Vereinfachungen und Sicherheit".


Unterschied Zugelassener Ausführer und Versender

  • Der zugelassene Empfänger kann Versandvorgänge im Rahmen des Unionsversandverfahrens durchführen, ohne die Waren und die entsprechende Beförderungsanmeldung bei der Abgangszollstelle vorlegen zu müssen.
  • Recht des bevollmächtigten Konsignationsagenten:
  • Frage der Versandanmeldung
  • Anstelle der Gestellung der Waren bei der Ankunftszollstelle erfolgt die elektronische Übermittlung der Ankunft der Waren.
  • Elektronischer Austausch von weiteren Informationen mit dem Zoll
  • Verschließen des Beförderungsmittels oder von Packstücken
  • Warentransport ohne Einschaltung der Zollstelle
  • Gilt nur für Unionssendungen, die in Deutschland beginnen


Unterschied Registrierter Ausführer (REX) und Zugelassener Ausführer

  • REX = Bewilligungsfreier Status (im Gegensatz zum Ermächtigten Ausführer), der dennoch beim Hauptzollamt / EU-Portal beantragt werden muss (Registrierung im REX-System).
  • Für bestimmte Freihandelsabkommen ist der Status REX notwendig. Die Teilnahme am Allgemeinen Präferenzsystem (APS) und den Versand in Überseeische Länder und Gebiete (ÜLG).

Vorteile für Exportunternehmen


  • Ein zugelassenes Exportunternehmen kann die Ausfuhr von Waren aus einem Land in ein anderes erleichtern. Eine ZA-Genehmigung bietet insbesondere die folgenden Vorteile:
  • Der Zugelassene Ausführer kann dafür sorgen, dass die Gestellung außerhalb des Zollamts stattfindet. Das bedeutet, dass der Kunde sich nicht zur Einfuhrzollstelle begeben muss, sondern die Gestellung in seinen eigenen Räumlichkeiten vornehmen lassen kann. → Die Inspektionszeiten werden verkürzt. → Die Kontrollen beschränken sich auf einzelne Stichproben.
  • Der Genehmigungsantrag wird elektronisch über das System eingereicht. → Der ZA erhält seine Begleitdokumente innerhalb weniger Stunden nach der Ausfuhranmeldung in ATLAS. → Die Ausfuhrgüter werden ebenfalls zeitnah geliefert.
  • Diese Vorteile zeigen, dass die ermächtigten Ausführer bei der Verschiffung ihrer Produkte eine enorme Zeitersparnis und größere Flexibilität genießen. Um das vereinfachte Verfahren zu nutzen, muss das exportierende Unternehmen einen Bewilligungsantrag an das Zollamt stellen.
Zugelassener Ausführer
Zugelassener Ausführer - LKW Transporte

Genehmigungsantrag für den Zugelassener Ausführer



  • Für den Bewilligungsantrag sind folgende Dokumente erforderlich:
  • Zollformular gemäß Artikel 166 UZK (Formularnummer: 0850).
  • Fragebogen zur Selbstbeurteilung → Der Fragebogen enthält bereits die wichtigsten Informationen, die die Zollstelle für ihre Entscheidung benötigt.
  • ggf. Verzeichnis der Waren (als Textdatei, CSV)
  • Es muss gewährleistet sein, dass jede Behandlung ordnungsgemäß durchgeführt wird.
  • Der Warenkreis, für den die Bewilligung gilt, muss benannt sein.
  • Der Antrag ist sowohl für das eigene Unternehmen möglich als auch für direkte oder indirekte Vertreter. Die Dokumente erläutern die finanzielle Situation des Unternehmens und seine Tätigkeit. Das bedeutet aber auch, dass die Personalverantwortung die Mitarbeiter umfasst, die auf der Arbeitsebene für die Erstellung der Zollanmeldungen zuständig sind.
  • Nachdem der Exporteur alle erforderlichen Unterlagen ausgefüllt hat, schickt er sie an die zuständigen Zollämter. Die zuständige Stelle ist in der Regel die Stelle, bei der der Antragsteller seine Hauptbuchhaltung für Zollzwecke führt oder bei der das Hauptkonto für Zollzwecke zugänglich ist. Hilfe bei der Suche nach der zuständigen Behörde bietet die Allgemeine Dienststellensuche der Bundeszollverwaltung.
  • Das Unternehmen muss seinen Antrag elektronisch über das EU-TPS-Portal (Trade Policy System) der Europäischen Union einreichen. Das Unternehmen erfährt, ob ein Antrag genehmigt wurde, indem es eine elektronische Überweisungsnachricht sendet. Wenn das Unternehmen in seiner Bewilligung keine besonderen Beschränkungen für bestimmte Drittländer und/oder Waren angegeben hat, erhält es in der Regel innerhalb weniger Minuten eine automatische Antwort von der Bundeszollverwaltung.
  • Wenn ein Unternehmen seine Produkte von einem Land in ein anderes versenden will, muss es einen zusätzlichen Bewilligungsantrag für die zentrale Zollabwicklung stellen (Artikel 179 UZK).


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Bedingungen und Voraussetzungen

für die Bewilligung als Zugelassener Ausführer

  • Um ein Zugelassener Ausführer zu werden, müssen Sie bestimmte Anforderungen erfüllen. Sie sind in Art. 145 Delegierte Verordnung zum UZK (DA) beschrieben.
  • Um diese Anforderungen zu erfüllen, müssen die folgenden Bedingungen erfüllt sein:


- Das Unternehmen hat gegen keine Gesetze verstoßen.   

- Es hat auch keine schweren Straftaten im Rahmen der Wirtschaftstätigkeit begangen.   

- Das Unternehmen verfügt über angemessene Verfahren für die Bearbeitung von Lizenzen und Genehmigungen:


  • Verboten
  • Beschränkungen,
  • handelspolitische Maßnahmen und Vorschriften
  • den Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen.


- Außerdem gibt es interne Verfahren, die sicherstellen, dass die verbotenen Tätigkeiten nicht durchgeführt werden.


Die zuständigen Mitarbeiter wissen, dass es die Zollbehörden informieren muss, wenn es Schwierigkeiten beim Einhalten der Vorschriften gibt.

 

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FAQs Vereinfachte Zollanmeldung mit förmlicher Bewilligung (ehemals Zugelassener Ausführer (ZA)

  • 1. Wer ist Zugelassener Ausführer?

    Das vereinfachte Ausfuhrverfahren „zugelassener Ausführer“ wird durch den UZK mit dem Verfahren „Vereinfachte Zollanmeldung mit förmlicher Bewilligung“ abgelöst. Die Überführung der Waren in das Ausfuhrverfahren erfolgt weiterhin durch Übersendung einer elektronischen Ausfuhranmeldung an die zuständige Ausfuhrzollstelle. Die Gestellung der Waren ist an einem zugelassenen Ort außerhalb des Amtsplatzes möglich. 

  • 2. Wo liegt der Unterschied zwischen Zugelassener Ausführer und Ermächtigter Ausführer?

    Die Bewilligung „Ermächtigter Ausführer“ bezieht sich auf die Thematik „Präferenzen“, d.h. hier geht es um die Inanspruchnahme von Vereinfachungen bei der Ausfertigung bzw. Ausstellung von Präferenznachweisen. Die Bewilligung bedingt zahlreiche Verpflichtungen des Bewilligungsinhabers.  

    Bewilligungsinhaber „Zugelassener Ausführer“ dürfen bis zur Neubewertung durch ihr jeweiliges HZA auch weiterhin Waren außerhalb des Amtsplatzes an einem bewilligten Ort gestellen.

  • 3. Welche Dokumente sind für den Bewilligungsantrag notwendig?

    Für die Beantragung der Bewilligung wird das Formular 0850 (https://www.formulare-bfinv.de/ffw/action/invoke.do?id=0850) benötigt. Unter Umständen benötigt Ihr Hauptzollamt eine Warenaufstellung in Form einer Textdatei (Dateiformat *.csv) und die Fragebögen zollrechtliche Bewilligungen Teil I bis III (https://www.zoll.de/SharedDocs/Downloads/DE/FormulareMerkblaetter/Zollrecht/Zoll/fragebogen_zollrechtliche_bewilligung_Teil_I-III_zip.zip?__blob=publicationFile&v=3).

  • 4. Was ist ein Ausfuhrbegleitdokument (kurz ABD)?

    Das Ausfuhrbegleitdokument erfüllt insbesondere die folgenden zwei Hauptfunktionen:

    • Es dient der statistischen Erfassung von Warenströmen für die Außenhandelsstatistik.
    • Es dient der Kontrolle von Verboten und Beschränkungen im Außenwirtschaftsverkehr, weshalb beim Export auch stets jede Ware einzeln angegeben werden muss.

  • 5. Wann wird eine Ausfuhranmeldung / MRN benötigt?

    Ein Ausfuhrbegleitdokument wird zwingend benötigt, wenn Sie bestimmte Waren in ein Drittland versenden möchten oder eine Warensendung einen Wert von über 1.000 € hat oder eine Warensendung ein Gesamtgewicht von über 1.000 kg aufweist. Sollten die von Ihnen zu versendenden Waren unterhalb dieser Grenzen liegen, reicht eine mündliche Ausfuhranmeldung bei der zuständigen Grenzzollstelle. Bei der mündlichen Anmeldung ist es erforderlich, dass eine Rechnung oder ein adäquates anderes Handelspapier der Zollbehörde vorgelegt wird. Selbstverständlich dürfen Sie auch solche Sendungen elektronisch anmelden. 

    Wenn Sie Waren ohne das notwendige Ausfuhrbegleitdokument versenden, verstoßen Sie gegen das Außenwirtschaftsrecht, was von der deutschen Zollverwaltung entsprechend geahndet wird.

  • 6. Was sind die Voraussetzungen und Anforderungen für eine Bewilligung?

    Die Voraussetzungen zur Erteilung der Bewilligung gemäß Art. 145 Delegierte Verordnung zum UZK (DA) lauten wie folgt:


    keine schwerwiegenden oder wiederholten Verstöße gegen die Zoll- und Steuervorschriften

    • keine schweren Straftaten im Rahmen der Wirtschaftstätigkeit
    • ausreichende Verfahren für die Bearbeitung von Lizenzen und Genehmigungen im Zusammenhang mit Verboten und Beschränkungen (einschließlich handelspolitischer Maßnahmen) sowie für die Gewährleistung der Einhaltung der Verbote und Beschränkungen
    • Sensibilisierung des Personals

    Das HZA prüft regelmäßig und fortlaufend, ob die Bewilligungsvoraussetzungen weiterhin erfüllt werden und ob die Bewilligungen eingehalten werden.


  • 7. Unterschied zwischen vereinfachten, einstufigen oder zweistufigen Verfahren?

    Die Vereinfachte Zollanmeldung ohne förmliche Bewilligung ermöglicht es dem Ausführer, bei seiner Ausfuhrzollstelle zunächst eine Anmeldung anzugeben, bei der gewisse Angaben oder Unterlagen fehlen. Wenn Sie dieses vereinfachte Verfahren regelmäßig nutzen möchten, erfordert dies eine Bewilligung.

    Beim Verfahren Vereinfachte Zollanmeldung mit förmlicher Bewilligung werden die Ausfuhrförmlichkeiten in den Geschäftsräumen oder an anderen von den Zollbehörden bezeichneten Orten erfüllt. Die Waren werden von der Ausfuhrzollstelle auch außerhalb der Öffnungszeiten zur Ausfuhr überlassen.

    Beim einstufigen Versandverfahren erfolgt die Ausfuhranmeldung an der Ausgangszollstelle (Grenzzollstelle). Dieses Verfahren ist nur möglich, wenn bestimmte Wertgrenzen nicht überschritten werden, keine Verbote und Beschränkungen bestehen, keine Embargomaßnahmen und keine handelspolitischen Maßnahmen angewendet werden.

    Bei der Warenausfuhr im zweistufigen Verfahren muss die Ware grundsätzlich bei der Ausfuhrzollstelle gestellt und angemeldet werden.  Ausfuhrzollstelle ist die Zollstelle, die für den Ort, an dem der Ausführer ansässig ist, zuständig ist oder in deren Bezirk die Ware zur Ausfuhr verladen oder verpackt wird. Unter Verlade- bzw. Verpackungsort ist der Ort zu verstehen, an dem die Beförderung der Waren zur Ausfuhr beginnt. Ein späteres Umladen, z.B. auf ein anderes Beförderungsmittel, gilt nicht als neues Verladen. Zollrechtlicher Ausführer ist grundsätzlich diejenige natürliche oder juristische Person, welche im Zollgebiet der Union ansässig ist und über das Verbringen der Ware die Bestimmungsbefugnis besitzt und diese auch ausübt. Die Befugnis, über das Verbringen zu bestimmen, kann grundsätzlich übertragen werden. An der Ausgangszollstelle muss grundsätzlich die Registriernummer der Ausfuhranmeldung (Master Reference Number - MRN) und ggf. das Ausfuhrbegleitdokument (ABD) vorgelegt werden. Ist die Ware der Ausgangszollstelle also unter Vorlage des ausgedruckten ABD bzw. der MRN oder durch bloße elektronische Ausfuhranzeige gestellt worden, so ruft sie anhand einer Registriernummer den von der Ausfuhrzollstelle übermittelten Datensatz auf. Damit ist die Ausgangszollstelle in der Lage, eine Risikoanalyse durchzuführen und zu prüfen, ob die gestellten Waren den ursprünglich angemeldeten Waren entsprechen.


    Die Ausgangszollstelle überlässt die Waren zum Ausgang, wenn Kontrollen und Risikoanalyse keine Beanstandungen ergeben haben und überwacht anschließend den Ausgang der Waren aus dem Zollgebiet der Union.

    Verbesserte Überwachung des Versandprozesses und der zugehörigen Aktivitäten

    • Klarere und transparentere organisatorische Rollen und Verantwortlichkeiten
    • Bessere Richtlinien und Praktiken für die Einstellung und den Austritt von Mitarbeitern 
    • Verbessertes Sicherheitsmanagement
    • Größere Genauigkeit bei Versandinformationen und Aufzeichnungen 
    • Zuverlässige und qualitative Bewertung von Geschäftspartnern 

  • 8. Was ist die EORI-Nr.?

    Die EORI-Nummer (Economic Operators´ Registration and Identification number - Nummer zur Registrierung und Identifizierung von Wirtschaftsbeteiligten) ersetzt als in der gesamten Europäischen Union gültige Beteiligtenidentifikation die deutsche Zollnummer.

    Für Wirtschaftsbeteiligte besteht die Pflicht zur Angabe der EORI-Nummer. Personen, die keine Wirtschaftsbeteiligte sind, benötigen keine EORI-Nummer, wenn sie nur gelegentlich - d.h. weniger als zehn pro Jahr - schriftliche bzw. elektronische Zollanmeldungen abgeben.


  • 9. Wer benötigt eine EORI-Nr.?

    Sämtliche Personen, die im Rahmen ihrer Geschäftstätigkeit mit Tätigkeiten befasst sind, die durch die zollrechtlichen Vorschriften abgedeckt sind, benötigen eine EORI-Nummer. Die EORI-Nummer ist von Personen, die in der Europäischen Union ansässig sind, in dem Mitgliedstaat zu beantragen, in denen sie ansässig sind. Wirtschaftsbeteiligte, die nicht im Zollgebiet der Union ansässig sind, müssen sich nur registrieren lassen, wenn sie beabsichtigen, als Anmelder oder Beförderer gegenüber dem deutschen Zoll aufzutreten. Als Ausführer oder auch als Einführer benötigen Sie als drittländischer Wirtschaftsbeteiligter keine EORI-Nummer.


  • 10. Wie sieht eine EORI-Nr. aus?

    Die EORI Nummer beginnt grundsätzlich mit den Länderbuchstaben des Landes, in dem sie erteilt worden ist. Eine EORI-Nummer aus Deutschland beginnt daher mit den Buchstaben DE. Eine EORI-Nummer für Österreich mit AT und so weiter. Die EORI-Nummer enthält maximal 17 Zeichen. Über die Suchfunktion der EU-Kommission können Sie eine bestehende Nummer auf ihre Richtigkeit prüfen. (EORI number validation (europa.eu))

  • 11. Wo beantrage ich eine EORI-Nr. und was kostet das?

    Die EORI-Nummer muss bei der Generalzolldirektion – Dienstort Dresden – Stammdatenmanagement beantragt werden. Ab dem 1. Oktober 2019 können Sie über das Bürger- und Geschäftskundenportal schnell, bequem und medienbruchfrei eine EORI-Nummer beantragen oder selbst ändern. Ein hierfür benötigtes Servicekonto können Sie ab diesem Zeitpunkt beim Bürger- und Geschäftskundenportal der Zollverwaltung unter www.zoll-portal.de einrichten. Für die sichere elektronische Identifizierung benötigen Sie lediglich ein auf Ihr Unternehmen bzw. als Privatnutzer ein auf Sie persönlich ausgestelltes ELSTER-Zertifikat (www.elster.de). Achten Sie bitte darauf, dass das Zertifikat die aktuellen Daten Ihres Unternehmens bzw. Ihrer Person enthält. Diese Ihrem Zertifikat zugeordneten Daten sind auch Bestandteil der bei Ihrer EORI-Nummer hinterlegten Stammdaten. Eine Änderung dieser Daten ist nur über eine entsprechende Anpassung Ihres ELSTER-Zertifikats möglich. Nach Prüfung Ihrer Angaben durch den Zoll erhalten Sie automatisch eine Erfolgsmeldung in Ihr elektronisches Postfach im Bürger- und Geschäftskundenportal sowie eine Benachrichtigung an die von Ihnen hinterlegte E-Mail-Adresse.

  • 12. Was ist eine MRN?

    MRN steht für Master Reference Number und ist eine Zoll-Registriernummer, die es der Zollbehörde ermöglicht, einen Vorgang in ATLAS zu identifizieren und zu bearbeiten. MRN werden vergeben in den Bereichen Ausfuhr, Versand, Summarische Eingangs- und Ausgangsanmeldungen. Vormals Movement Reference Number.


    Erklärung der Zusammensetzung einer vollkommen willkürlich und beispielshaft gewählten MRN-Nummer:

    MRN 22DE3302000011122M9


    • Die „22“ verkörpert das Jahr der Generierung des Ausfuhrbegleitdokuments, so dass für alle im Jahre 2018 erstellten Dokumente die ersten beiden Zahlen jedenfalls identisch sind.
    • Die Stellen drei und vier sind ebenso fest vergeben. Das „DE“ ist vorliegend ein zweistelliger Ländercode und steht in diesem Fall für Deutschland.
    • Die darauffolgenden vier Stellen bilden einen vierstelligen Code für die Abgangszollstelle ab. Es handelt sich dabei um die Dienststellennummer der Zollbehörde, von der das Zollverfahren eröffnet wird.
    • 00011122 ist eine laufende Nummer de IT-Verfahrens „ATLAS“. Sie wird bundesweit einheitlich vergeben und jedes Jahr neu fortlaufend weitergezählt. 
    • Die vorletzte Stelle der deutschen MRN enthält einen Kennbuchstaben, der das Zollverfahren bezeichnet. Folgende Buchstaben können vorkommen:
    • E = Verfahren AES
    • I = Verfahren EAS, Eingang (ESumA)
    • M = Verfahren NCTS T1, T2, T2F, T- Anmeldungen
    • T = Verfahren NCTS Carnet TIR
    • X = EAS, Ausgang (ASumA)
    • Z = Verfahren EAS, Ankunftsanzeige (E_ARN_ENT)
    • Die „9“ steht für eine zufällige Prüfziffer. Sie wird aus Gründen der Betrugssicherheit von einem nicht nachzuvollziehenden Logarithmus zufällig generiert.

  • 13. Was ist ein Ausgangsvermerk (AVM)?

    Sobald Waren den Zollbereich der Union verlassen, wird von der Ausfuhrzollstelle in elektronischer Form der Ausgangsvermerk erstellt und an den Anmelder / Ausführer übermittelt. Der Ausgangsvermerk ist das zweite wichtige Exportdokument. Auf dem Ausgangsvermerk ist ebenso wie auf dem Ausfuhrbegleitdokument die MRN des Vorgangs vermerkt. Außerdem dient der Ausgangsvermerk auch als Nachweis für steuerliche Zwecke. Sie sollten ihn aus diesem Grund für die Dauer von 10 Jahren aufbewahren. 

  • 14. Wie und wo bekomme ich ein Ausfuhrbegleitdokument?

    Das Ausfuhrbegleitdokument können Sie online erstellen oder durch einen externen Dienstleister erstellen lassen. Wichtig ist, dass alle Angaben im ABD richtig sind. Sobald Sie die Ausfuhr korrekt bei der zuständigen Zollstelle angemeldet haben, erhalten Sie als Ausführer bzw. Anmelder der Waren automatisch das Ausfuhrbegleitdokument, wenn die zuständige Zollstelle die Zulässigkeit Ihrer Ausfuhr überprüft hat.

    Das Ausfuhrbegleitdokument muss von Ihnen sodann nur noch ausgedruckt und Ihrer Sendung beigelegt werden. Um Schwierigkeiten zu vermeiden, sollten Sie das Dokument gut sichtbar und fest an Ihrer Sendung anbringen.

    Wenn Sie das Ausfuhrbegleitdokument ausgedruckt und fest mit Ihrer Ware verbunden haben, erfolgt die tatsächliche Ausfuhr der Waren dann grundsätzlich in einem zweistufigen Verfahren. Das bedeutet, Sie müssen Ihre Sendung sowohl bei der Ausfuhrstelle, also der zuständigen Zollstelle am Sitz des Ausführers, als auch bei der Ausgangszollstelle der Europäischen Union anmelden.

    Sie als Ausführer müssen dann Ihre Waren zur Ausgangszollstelle befördern, wofür das Ausfuhrbegleitdokument grundsätzlich bereits zwingende Voraussetzung ist.

    Die Ausgangszollstelle hat dann entweder die Möglichkeit die Ausfuhr zu erlauben oder zu untersagen beziehungsweise gegebenenfalls noch Kontrollmaßnahmen anzuordnen.


    Erlaubt sie die Ausfuhr, dann bestätigt die Ausgangszollstelle der Ausfuhrzollstelle den Ausgang durch Übermittlung der Ausgangsbetätigung beziehungsweise des Kontrollergebnisses.


    Die Ausfuhrzollstelle erledigt dann abschließend das Ausfuhrverfahren durch die Erstellung eines Ausgangsvermerkes. Der Ausgangsvermerk ist das zweite wichtige Exportdokument, der umgangssprachlich auch Ausfuhrnachweis genannt wird. Auf dem Ausgangsvermerk ist ebenso wie auf dem Ausfuhrbegleitdokument die MRN des Vorgangs vermerkt. Außerdem dient der Ausgangsvermerk auch als Nachweis für steuerliche Zwecke.


  • 15. Warum muss eine Ausfuhranmeldung erstellt werden?

    Ein Ausfuhrbegleitdokument wird zwingend benötigt, wenn Sie bestimmte Waren in ein Drittland versenden möchten oder eine Warensendung einen Wert von über 1.000 € hat oder eine Warensendung ein Gesamtgewicht von über 1.000 kg aufweist. Sollten die von Ihnen zu versendenden Waren unterhalb dieser Grenzen liegen, reicht eine mündliche Ausfuhranmeldung bei der zuständigen Grenzzollstelle. Bei der mündlichen Anmeldung ist es erforderlich, dass eine Rechnung oder ein adäquates anderes Handelspapier der Zollbehörde vorgelegt wird. Selbstverständlich dürfen Sie auch solche Sendungen elektronisch anmelden. 

    Wenn Sie Waren ohne das notwendige Ausfuhrbegleitdokument versenden, verstoßen Sie gegen das Außenwirtschaftsrecht, was von der deutschen Zollverwaltung entsprechend geahndet wird.


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