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Interne Schulungsmaßnahmen werden immer wichtiger für Unternehmen. Wir stellen Ihnen hierfür die nötigen Schulungsunterlagen zur freien Verwendung als animierte Powerpoint-Präsentation zur Verfügung. Diese können Sie dann als Grundlage für Ihre internen Mitarbeiterschulungen nutzen.

 

FCM RATIO I DIE MARKE FÜR

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Präferenznachweis

Präferenznachweis

 

Die Präferenzmaßnahmen bzw der Präferenznachweis finden nur gegenüber bestimmten Ländern ihre Anwendung, das heißt sie stehen nicht im Einklang mit dem Grundsatz der Gleichbehandlung. Jedoch sind Ausnahmen, die, zulässig. Für die Ausnahmen vom Gebot gehört, der Meistbegünstigung dar die Bestimmungen des von der WTO verwalteten GATT (General Agreement on Tariffs and Trade - allgemeines Zoll und Handelsabkommen) verschiedenste Präferenzmaßnahmen vor.

Bei den Präferenzmaßnahmen im Rahmen von Zollunionen, den Präferenzmaßnahmen im Rahmen von Freihandelszonen sowie bei den Präferenzmaßnahmen zugunsten der weniger entwickelten Länder.

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Präferenzmaßnahmen stellen eine Vorzugsbehandlung dar

 

Die Präferenzmaßnahmen stellen eine Vorzugsbehandlung dar, welche Abweichung des sogenannten Gebotes der Meistbegünstigung dar, dem alle EU-Mitgliedstaaten als Vertragsstaaten der Welthandelsorganisation WTO (World Trade Organization) unterliegen. Entsprechend diesem Gebot ist ein WTO-Vertragsstaat verpflichtet, jede einseitig gewährte oder mit ausgewählten Handelspartnern vereinbarte Handelsvergünstigung unverzüglich und bedingungslos für alle WTO-Vertragsstaaten zugänglich zu machen.

Die Europäische Union unterhält die Präferenzbeziehungen zu einer Vielzahl von Ländern und Ländergruppen. Somit hat die Europäische Union einen bedeutenden Umfang an Ausnahmen sich zu Gebrauch gemacht. Viel Länder gewähren Präferenzen für Waren aus der Union. Durch die vorhandene Präferenzbeziehungen, gewährt sie Zollermäßigungen oder gar Zollfreiheit für Waren aus diesen Ländern. Nicht immer sind alle Waren in einer Präferenzregelung erfasst. Auskünfte darüber, inwiefern oder wieweit, für eine bestimmte Ware bei der Einfuhr in die EU tatsächlich ein ermäßigter Zollsatz oder eine Zollfreiheit in Betracht kommt, erteilt jede Zolldienststelle sowie das Zoll-Infocenter. Die Regelung ergibt sich im allgemein aus dem Zolltarif der Europäischen Union.

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Präferenzmaßnahmen-Präferenznachweis
Präferenzbeziehungen-Präferenznachweis

Empfehlung: Vor Abschluss von Handelsgeschäften entsprechende Auskünfte einzuholen

 

Es ist zu empfehlen, sich bezüglich der von anderen Ländern Waren aus der Union gewährten Präferenzen, vor Abschluss von Handelsgeschäften entsprechende Auskünfte im jeweiligen Bestimmungsland der Waren einzuholen. Es besteht die Möglichkeit, dass bestimmte Länder Informationen auch über die Tarifdatenbank der EU entnehmen.

Die Gewährung einer Vorzugsbehandlung lässt sich nicht mit der bloßen Herkunft von Waren aus den entsprechenden Ländern oder aus der EU rechtfertigen. Waren sind lediglich präferenzberechtigt, wenn sie, die in der jeweiligen Präferenzregelung festgelegten Voraussetzungen erfüllen. Es kommt auf die jeweilige Präferenzregelung an, ob es sich entweder um Ursprungswaren oder Freiverkehrswaren des betreffenden Landes handeln. Unterschiedliche Kriterien für die Präferenz Gewährung werden entweder in Ursprungswaren oder Freiverkehrspräferenzen (z.B. AT.R).

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Präferenzbeziehungen in Form von Zollunionen

Der Begriff "Freiverkehrspräferenz" dient als ober Bezeichnung für Präferenzen (Vorzugsbehandlungen), die im Hinblick darauf gewährt werden, dass die begünstigten Waren aus dem zollrechtlich freien Verkehr des Ausfuhrlandes stammen (Freiverkehrsprinzip). Regelmäßig werden Präferenzbeziehungen dieser Art in Form von Zollunionen verwirklicht.

Zu den grundlegenden Merkmalen einer Zollunion zählt die vollständige Beseitigung von Zöllen und Abgaben gleicher Wirkung für die Waren des zollrechtlich freien Verkehrs (Freiverkehrswaren) der jeweils anderen Vertragspartei(en). Sowie Verzicht, der mengenmäßige Beschränkungen im Handel zwischen den Vertragsparteien und ein gemeinsamer Außenzolltarif. Derzeitig unterhält die Union Präferenzbeziehungen in Form der Zollunionen mit Andorra, San Marino und der Türkei. Dies gilt jedoch hinsichtlich Andorra nicht für Waren der Kapitel 1–24 der kombinierten Nomenklatur (KN). Für die Türkei gilt diese Regelung für Waren in Bezug auf EGKS (EG-Kohle&Stahl), die unter die mit der Türkei vereinbarte Handelsregelung für Agrarerzeugnisse fallen, nicht. Die Vertragsparteien gewähren ausschließlich für Ursprungswaren Präferenzen. Unter Voraussetzungen gewährt die Union auch im Warenverkehr mit den Überseeischen Ländern und Gebieten (ÜLG) Präferenzen für Freiverkehrswaren.

 

Freiverkehrspräferenzen werden Vorzugsbehandlungen für Waren

Im Rahmen von Freiverkehrspräferenzen werden Vorzugsbehandlungen für Waren, die im begünstigten Ausfuhrland hergestellt wurden. Dazu zählen auch Waren, die dort vollständig oder teilweise unter Mitverwendung von Waren aus Drittländern hergestellt worden sind, die sich im zollrechtlich freien Verkehr befinden. Außerdem Waren aus dritt Ländern, die sich im begünstigten Ausfuhrland im zollrechtlich freien Verkehr befinden. Für die Waren, die aus Drittländern, für die die Einfuhrformalitäten erfüllt und die anfallenden Zölle und Abgaben gleicher Wirkung erhoben und nicht oder nur mitunter rückvergütet worden sind, befinden sich im Zollrechtliche freien Verkehr.

Wenn beispielsweise Baumwollgewebe und Baumwollgarn aus den USA in die Türkei eingeführt und dort zum zollrechtlich freien Verkehr abgefertigt wird, um in der Türkei daraus beispielsweise Herrenhemden zu fertigen. Handelt es sich bei den hergestellten Herrenhemden um Waren des freien Verkehrs mit der Türkei. Für welche seitens der Europäischen Union eine Präferenz in Form der Zollfreiheit gewährt wird.

Wenn in Japan gefertigte Schreibtischlampen in die Türkei eingeführt werden und dort zum zollrechtlichen Verkehr abgefertigt werden, handelt es sich hierbei, anschließend bei den Schreibtischlampen um Waren des freien Verkehres mit der Türkei.

In diesem Fall wird Seiten der Europäischen Union wird eine Präferenz in Form der Zollfreiheit gewährt.

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Freiverkehrseigenschaft dient als, Voraussetzung für die Präferenzgewährung

 

Die Freiverkehrseigenschaft dient als, Voraussetzung für die Präferenzgewährung, sie muss der Zollbehörde des Einfuhrlandes regelmäßig, mittels der vorgeschriebenen Präferenznachweise belegt werden.

Bei dem Warenverkehr mit Andorra und San Marino sind Versandpapier T2, T2L oder

ein gleichwertiges Dokument, Präferenz nachweisliche Unterlagen. Bei den Präferenz nachweisliche Unterlagen für den Warenverkehr mit der Türkei handelt es sich um die Warenverkehrsbescheinigung A.TR. Im Warenverkehr mit den ÜLG sind die Präferenznachweis, die Ausfuhrbescheinigung EXP (Umladebescheinigung EXP1).

Bei Waren, für die der zum 23.07.2002 ausgelaufene Vertrag der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl galt. Durch das Auslaufen des EGKS-Vertrages berührt die Gültigkeit der zwischen der Türkei und der Union für diese Waren vereinbarten Präferenzregelung nicht.

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Präferenznachweis-Ermächtigter-Ausführer
Präferenznachweis-Export-Länder

Ursprungspräferenzen bedeutet Vorzugsbehandlungen

 

Ursprungspräferenzen bedeutet (Vorzugsbehandlungen), für die Waren mit Ursprung in einem bestimmten Land oder Gebiet gewährt werden. Im Gegensatz zu den oben benannten Freiverkehrspräferenzen ist der präferenzielle Ursprung der Ware erforderlich und dessen grundlegende Bestimmung, sind ausschließlich die Ursprungsregeln.

Von der Europäischen Union unterhaltenen Präferenzregelungen zielen alle, mit der Ausnahme von Andorra, San Marino und der Türkei es auf, die Ursprungseigenschaft als Kriterium der Präferenzgewährung ab. Dies bezieht sich, seitens der Union, ebenso auf gewährten Präferenzen der Überseeischen Ländern und Gebieten (ÜLG). Unter bestimmten Voraussetzungen gegenüber diesen Ländern und Gebieten gewährte Freiverkehrspräferenz stellt, diese lediglich eine zusätzliche Präfermaßnahmen dar.

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Ware mit Ursprung im präferenzrechtlichen Sinne (Präferenzursprung)

 

Wenn eine Ware den Ursprung im präferenzrechtlichen Sinne (Präferenzursprung) hat, dann darf diese Ware nicht mit dem Ursprung einer Ware im nicht präferenziellen Sinne (nicht präferenzieller Ursprung) gleichgesetzt werden.

Beide Ursprungsbegriffe beziehen sich auf die wirtschaftliche Herkunft einer Ware, jedoch sind die Regeln zur Bestimmung dieser Herkunft grundsätzlich unterschiedlich.

Bei den präferenziellen Ursprungsregeln stellt generell, höhere Anforderung an die Ursprungsbegründung einer Ware, im Gegensatz zu den nicht präferenziellen. Das bedeutet, dass die nicht präferenzielle Ursprungseigenschaft nicht als Grundlage für irgendeine Art von Präferenzmaßnahme sein kann. Grundlage für die Bestimmung des Ursprungs einer Ware zu Präferenzzwecken sind ausschließlich die in den jeweiligen Abkommen oder Präferenzregelungen niedergelegten Ursprungsregeln. Dabei ist es zu beachten, dass die Regeln den Ursprung einer Ware jeweils nur im Sinne der Präferenzregelung definieren, für die sie Geltung haben. Bei dem präferenziellen Ursprung einer Ware ist immer nur der Ursprung im Sinne einer bestimmten Präferenzregelung. Das bedeutet, dass er nicht ohne Weiteres auf eine andere Präferenzregelung übertragen werden darf. Es ist unabhängig zu prüfen, inwieweit, der Warenverkehr mit der Schweiz ermittelte EU-Ursprungseigenschaft auch im Warenverkehr mit Israel Gültigkeit hat.

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Präferenznachweis-Handelsware

Grundlage für die Ursprungsprüfung ist zum einen das Ursprungsprotokoll

Die Grundlage für die Ursprungsprüfung ist zum einen das Ursprungsprotokoll zum Abkommen der EU mit der Schweiz und zum anderen das Ursprungsprotokoll zum Abkommen der EU mit Israel. Damit werden immer die Feststellung der für den jeweiligen Warenverkehr einschlägigen Präferenzreglungen dargestellt, das sind die ersten Schritte der Präferenzreglungen. Erst nach dem dies erfolgt, kommt die Prüfung der Ursprungseigenschaft anhand der für diese Präferenzregelung gültigen Ursprungsregeln.

Jede Gewährung der Präferenzen ist grundsätzlich von der Vorlage eines schriftlichen Präferenznachweises abhängig. Bei den einzelnen Präferenzregelungen unterschied man zwischen förmlichen Präferenznachweisen, welche von einer Zollstelle oder zugelassenen Behörde ausgestellt werden. Dabei kann es sich um die Warenverkehrsbescheinigung EUR.1, die Warenverkehrsbescheinigung EUR-MED, die Warenverkehrsbescheinigung A.TR oder das Ursprungszeugnis Form A handeln. Es könnte sich auch um vereinfachte Präferenznachweise handeln, diese vom Ausführer bis zu bestimmten Wertgrenzen oder nach Bewilligung vereinfachter Verfahren als sogenannter „Ermächtigter Ausführer“, eigenverantwortlich ausgefertigt.

 

Ursprungserklärung auf der Rechnung

In diesem Fall kann es sich um die Ursprungserklärung auf der Rechnung oder die Warenverkehrsbescheinigung EUR.2 handeln. Es sind bestimmten Voraussetzungen Ausnahmen von der Vorlage eines schriftlichen Präferenznachweises vorgesehen, wenn es sich um die Warenbeförderung im Reiseverkehr und in Kleinsendungen (z.B. im Postverkehr) handelt.

Bei der Zollbehörde ist für viele Waren, im Zollkodex, ein Ursprungszeugnis des Versandhandels vorzulegen. Ein Ursprungszeugnis, ist einheitliches Formular (Ausnahme USA) in der Farbe Orange. Welches von den jeweils zuständigen Industrie- und Handelskammern des Versenders abgestempelt wird. Das Ursprungszeugnis hat keinen präferenziellen Wert und dient somit ausschließlich zum Nachweis des Ursprungs, also dem Herstellungsland. Die bisher aufgeführten Dokumente müssen dem Zoll in Originalform vorgelegt werden. Eine Kopie der Unterlagen wird von dem Zoll nicht akzeptiert und reicht als Nachweis nicht aus. Die Bestimmung des Ursprungs der Ware hat im internationalen Handel eine erhebliche Bedeutung. Die Erhebung von Zöllen oder die Anwendung handelspolitischer Maßnahmen ist abhängig von dem Ursprung der Ware. Es wird zwischen dem nicht präferenziellen und präferenziellen Ursprung unterschieden. Sowohl die Ursprungsregeln als auch die Formen der Ursprungsnachweise sind Grund auf verschieden.

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Nicht präferenzielle Ursprung - häufig handelspolitischer Ursprung genannt

Der nicht präferenzielle Ursprung, wird häufig auch allgemeiner oder handelspolitischer Ursprung genannt, welches im Zollrecht der Europäischen Union verankert ist.

Die Grundlagen der Bestimmung der Ursprungseigenschaft von Waren, wird vom er UZK und seine Durchführungsbestimmungen, inklusive deren Anhänge 9 – 11, gebildet. Dadurch werden die Anforderung der dokumentären Nachweise festgelegt. Diese Form des Nachweises ist das Ursprungszeugnis, dieses Ursprungszeugnis wird in der Regel durch die Industrie- und Handelskammern ausgestellt. Im Wesentlichen außenwirtschaftsrechtlich bzw. handelspolitisch wird die Feststellung des nicht präferenziellen Ursprungs und sein Nachweis durch das Ursprungszeugnis begründet. Es kommt häufig dazu, dass die Zulässigkeit der Einfuhr im Empfangsland von der Vorlage eines solchen Ursprungszeugnisses abhängig ist. Es ist aber auch als Instrument der mengenmäßigen Regulierung von Warenströmen benötigt, das Ursprungszeugnis wird im Rahmen der Zollabwicklung in den Empfangsländern gebraucht. Es kommt nicht selten vor, dass die Erhebung von sogenannten Strafzöllen (Antidumping- oder Antisubventionszöllen) von der Vorlage des Ursprungszeugnisses abhängt. Das Erfordernis eines Ursprungszeugnisses ist somit grundlegend verknüpft mit den Einfuhrbestimmungen des Empfangslandes der Ware.

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Präferenznachweis-Herstellerware
Präferenznachweis-Seminare-Zoll

Präferenziellen Ursprung führt zu einer Zollermäßigung oder gar zur Zollfreiheit im Empfangsland

Im Gegensatz wird bei dem präferenziellen Ursprung. Anders als bei dem nicht präferenziellen Ursprung führt der präferenzielle Ursprung grundsätzlich zu einer Zollermäßigung oder gar zur Zollfreiheit im Empfangsland. Grundlage hierfür sind die zwischen der EU und vielen Nicht-EU-Staaten geschlossenen Präferenz bzw. Freihandelsabkommen. Bei diesem Abkommen handelt es sich um eine Zollvorzugsbehandlung, auch ,,Präferenz" genannt, bezogen auf Waren mit Ursprung in bestimmten Vertragsstaaten. Es ist abhängig vom Abkommen, ob die Zollpräferenz einseitig und gegenseitig gewährt werden. Die Abkommen gelten im allgemein als Erzeugnisse der gewerblichen Wirtschaft.

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Erlangung des Präferenzursprungs

Die Ware muss in einer bestimmten, nach Abkommen beschriebenen Weise be- oder verarbeitet werden, um somit die Erlangung des Präferenzursprungs zu erreichen. Für die Erfüllung der präferenziellen Ursprungseigenschaft sehen die Regeln einerseits die vollständige Erzeugung der Ware im Ursprungsgebiet, z. B. vollständiges Herstellen innerhalb der EU nur mit EU-Ursprungswaren, vor. Andererseits beschreiben sie Be- oder Verarbeitungsvorgänge, die bei dem Einsatz von Vormaterialien, ohne präferenzielle Ursprungseigenschaft, zu beachten sind, um den präferenziellen Ursprung bestätigen zu können. Jede W Warenart ist in allen Abkommen, einer expliziten Ursprungsregel zugewiesen.

Immer nur im Verhältnis zum jeweiligen Partner gilt das Abkommen der Präferenz regeln, dabei ist zunächst zu prüfen, ob ein Abkommen besteht. Derzeit unterhält sich die Europäische Union, mit einer Reihe von Staaten und Staatenzusammenschlüssen, über ein derartiges Freihandelsabkommen. Zudem gibt es eine genaue, aktuelle Übersicht der Präferenzregelungen der Europäischen Union, diese ist online abrufbar. Der sogenannte Präferenzberechtigt, ermöglicht sich nur bei Waren, die von der jeweiligen Präferenzregelung erfasst werden. Außerdem muss die Ware die darin festgelegten Voraussetzungen (Ursprungsregeln) erfüllen.

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Präferenznachweis-Unternehmensberatung

Ermittlung des Warenursprungs

Die Ermittlung des Warenursprungs, lässt sich anhand, der einschlägigen Präferenzregelung bestimmen. Bei der Ermittlung ist die korrekte Einreihung der Verkaufserzeugnisse (Waren) in den Zolltarif, wichtig, d. h. die Zolltarifnummer der Waren (HS-Code) muss bekannt sein. Über das Portal Präferenzportal WuP online können die einzelnen Ursprungsregeln im Präferenz recht können pro Abkommen oder für mehrere Länder im direkten Vergleich übersichtlich, abgerufen werden. Auf der dem Portal müssen zur Abrufung der Ursprungsregeln, einfach die Rubrik ,,Gegenüberstellung der Verarbeitungslisten" auswählen und dann die HS-Position (die ersten vier Stellen der Zollnummer) eingeben. Schließlich müssen Sie nur noch die Abkommensländer (alle oder einzelne Länder), die Sie prüfen wollen, auswählen.

Präferenzdokumente

Durch die Präferenzdokumente EUR.1, EUR-MED, ZU-Form A oder Ursprungserklärungen auf der Rechnung des Exporteurs, wird der Präferenzursprung im Warenverkehr mit den Partnerländern nachgewiesen. Die Präferenz nachweise EUR.1 oder EUR-MED, ZU-Form A stellt der Zoll im Rahmen der Exportanmeldung aus. Das Unternehmen muss jedoch in eigener Verantwortung die präferenzielle Ursprungserklärung auf der Rechnung ausstellen.

Kumulierung ("Anhäufung") im Präferenz recht bedeutet, dass im Handel zwischen präferenziellen Partnerstaaten Bearbeitungen, die in einem Land durchgeführt werden, beim Ursprungserwerb in einem anderen Land mit angerechnet werden. Das heißt, wenn eine im Land A hergestellte Ware auch dann Land A als Ursprungsland erhält bzw. aus zollrechtlicher Sicht aus Land A stammt, wenn für die Herstellung Vormaterialien aus Land B verwendet wurden. Das Vorerzeugnisse, die „kumuliert“ werden können, müssen nicht ausreichend be- oder verarbeitet werden.

Paneuropäische Kumulation (PAN)

Es gibt die Paneuropäische Kumulation (PAN), welche sich auf die Zonen Europäische Union, Norwegen, Island, Liechtenstein, Schweiz, Türkei bezieht. Alle diese Zonen haben untereinander Präferenz abkommen geschlossen und dürfen, ohne dass sie ausreichend be- oder verarbeitet werden müssen, Waren mit nachgewiesenem Ursprung dieser Staaten als Vormaterial einsetzen. Waren, die sich innerhalb der PAN-Zone befinden, können mit Ursprung in einem Land der PAN-Zone präferenzberechtigt weitergegeben werden.

Es gibt eine weitere Ausdehnung des der PAN, die Paneuropa-Mittelmeer-Kumulierung (PAN-EURO-MED), diese bezieht sich auf, sämtliche Mittelmeerländer, Algerien, Ägypten, Israel, Jordanien, Libanon, Marokko, Syrien, Tunesien, das Westjordanland, den Gaza-Streifen, die Färöer-Inseln.

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Lieferantenerklärungen

Bei der Lieferantenerklärung wird zwischen der Lieferantenerklärungen und Langzeitlieferantenerklärung unterschieden, der Unterschied bezieht sich hierbei je nachdem, wie lange die Laufzeit dauert. Die beiden Formen der Lieferantenerklärung werden außerdem in präferenziellem und nicht präferenziellem Ursprung unterschieden.

Die Einzel-Lieferantenerklärungen (LE) werden jeweils nur für eine einzelne Warenlieferung abgegeben.

Die Langzeit-Lieferantenerklärungen (LLE) hingegen stellen einmalige Erklärungen dar, die für Lieferungen über einen längeren Zeitraum hinweg Gültigkeit haben. Sie dürfen höchstens für einen Lieferzeitraum von einem Jahr ausgestellt werden, wobei der Beginn dieses Zeitraums nicht vom Ausstellungsdatum der Erklärung abhängig ist.

Die LLE gültig für alle Waren, die innerhalb des angegebenen Zeitraumes geliefert werden. Die in der LLE erfassten Ausschlussklauseln sind nicht zulässig.

Innerhalb der maximalen Geltungsdauer kann der konkrete Gültigkeitszeitraum einer LLE unter "Diese Erklärung gilt für alle Sendungen dieser Waren im Zeitraum vom … bis …" festgelegt werden.

Die Ausfertigung einer einzigen Langzeitlieferantenerklärung, sowohl für bereits erfolgte als auch für künftige Lieferungen, ist innerhalb des vorstehend beschriebenen Rahmens damit wieder zulässig.

Beispielsweise eine LLE wird am 20.12.2018 für (bereits erfolgte und/oder künftige) Lieferungen ausgefertigt. Als Anfangsdatum ist jeder Tag vom 21.12.2018 bis zum 19.06.2020 zulässig. Folglich wäre als Geltungsdauer beispielsweise zulässig: 01.01.2018 bis 31.12.2019.

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Präferenznachweis-Ursprungserklärung
Präferenznachweis-Ursprungsnachweis

Langzeit-Lieferantenerklärungen (LLE)

 

Dazu kommt, dass die Langzeit-Lieferantenerklärungen (LLE), eine einmalige Erklärung darstellt, die für Lieferungen über einen längeren Zeitraum hinweg Gültigkeit hat, sofern die gelieferten Waren voraussichtlich den gleichen Ursprungsstatus aufweisen kann. Mit Wirkung der Änderung des Artikels 62 die Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447 (UZK-IA) vom 14. Juli 2017 (Amtsblatt der Europäischen Union Nr. L/149 vom 13.06.2017) wurde die mögliche Geltungsdauer umfassend neu und dabei deutlich flexibler geregelt.

Bei der Anfertigung der LLE sind folgende Angaben einzutragen, das Datum der Ausfertigung der Erklärung, somit das Auslieferungsdatum, es muss angegeben werden, ab wann die LLE gültig ist, somit muss das Anfangsdatum angegeben werden und es muss das Ablaufdatum angegeben werden, bei welchem man erkennt, bis wann die LLE gültig ist. Bei dem Anfangsdatum ist zu beachten, dass, dass Datum nicht länger als 12 Monate vor oder 6 Monate nach dem Datum der Ausfertigung liegen. Die Auswahl in die angegebene Zeitfenster ist frei wählbar. Bei dem Angeben des Ablaufdatums ist zu beachten, dass dieses maximal 24 Monate nach dem Anfangsdatum liegen, aber ebenfalls innerhalb dieses Zeitfensters darf frei gewählt werden.

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Dazugehörige Kumulierung des jeweiligen Artikels und des jeweiligen Empfangslandes

Die dazugehörige Kumulierung des jeweiligen Artikels und des jeweiligen Empfangslandes findet am unter: https://wup.zoll.de/wup online/index.php. Wenn eine Kumulierung notwendig ist, ist es wichtig genau auf die Formulierung zu achten.

Bei der Lieferantenerklärung handelt es sich um eine Erklärung, mit welcher Lieferanten Angaben im Hinblick auf die Präferenzursprungseigenschaft gelieferten Ware macht. Bei der Lieferantenerklärung werden folgende Angaben benötigt, die durch die Zollstelle gefertigten Anträge auf Ausstellung von Ursprungsnachweisen (Warenverkehrsbescheinigungen EUR.1, EUR-MED, Auskunftsblatt INF 4). Außerdem wird die Ausfertigung von Ursprungserklärungen auf der Rechnung benötigt sowie die Ausstellung von Folge-Lieferantenerklärungen. Es ist möglich, die Lieferantenerklärung auf einem Formular (erhältlich z.B. bei den Industrie- und Handelskammern) oder auf der Rechnung, einem zugehörigen Lieferschein oder einem sonstigen Handelspapier abzugeben. Es ist dabei zu beachten, dass die Ware genau bezeichnet wurde und dass der Bezug der Ware eindeutig erkennbar ist (Nämlichkeit).

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Präferenznachweis-Zoll-Beratung-Schulung

Lieferantenerklärungen müssen grundsätzlich im Original unterzeichnet werden

Im Allgemeinen müssen grundsätzlich Lieferantenerklärungen im Original unterzeichnet werden. Dieses Muss ist nur dann nicht erforderlich, wenn die Erklärung mit dem Computer erstellt wurde oder der für die Abgabe der Erklärung Verantwortliche anhand entsprechender Angaben in der Erklärung bestimmbar ist und der Lieferant sich gegenüber dem Käufer schriftlich zur Übernahme der vollen Haftung für jede abgegebene Lieferantenerklärung verpflichtet. Sollte die Lieferantenerklärung nicht beim ersten Kontakt vorhanden sein, kann diese auch nachträglich abgegeben werden.

Bei der Aufbewahrung/Archivierung von Lieferantenerklärungen sind besondere Regelungen zu beachten, der Aussteller einer Lieferantenerklärung muss alle Belege, die die Richtigkeit der Erklärung belegen, archivieren. Der Ausführer muss alle Nachweise der Ursprungseigenschaft des betreffenden Erzeugnisses zugrunde liegenden Unterlagen aufbewahren.

 

Ursprungskontrolle

Bei der Ursprungskontrolle sowie bei der Präferenz abkommen, ist das unmittelbar geltende Gemeinschaftsrecht „Steuergesetze“ im Sinne der Abgabenordnung (AO), deren § 147 ist somit anwendbar.

Somit ist die Lieferantenerklärung, Bestandteil der geschäftlichen Korrespondenz, Unterlagen nach § 147 Abs. 1 Nr. 2 AO (empfangene Handels- oder Geschäftsbriefe) und als solche nach § 147 Abs. 3 Satz 1 AO sechs Jahre (Ablauf des laufenden Jahres plus 6 Jahre) aufbewahrungspflichtig. Die Aufbewahrungsfrist verlängert sich, sofern die Lieferantenerklärungen oder die Ursprungserklärungen auf einer Rechnung oder einer sonstigen Unterlage im Sinne des § 147 Abs. 1 Nr. 4 oder 4a AO abgegeben werden, aus zehn Jahre (Ablauf des laufenden Jahres plus 10 Jahre).

Die kürzere Aufbewahrungspflicht kommt mit einer Länge, von mindestens drei Jahren aus Verordnung (EG) Nr. 1207/2001 sowie den Ursprungsprotokollen nicht zum Tragen.

 

Ausstellung von der Lieferantenerklärung erfolgt ganz ohne amtliche Mitwirkung

Für die Ausstellung von der Lieferantenerklärung erfolgt ganz ohne amtliche Mitwirkung. Der Aussteller, der Lieferantenerklärung hat die Verantwortung für die Richtigkeit der abgegebenen Erklärungen gegenüber dem Empfänger und den Zollbehörden. Sollte eine Lieferantenerklärung Unwahrheiten enthalten oder unrechtlich ausgestellt werden, kann es zum einen zum Verlust des Kunden kommen und zum anderen steuerliche, zivilrechtliche sowie strafrechtliche Konsequenzen nach sich ziehen.

Sollte ein nichtzutreffender Ursprung in einer Lieferantenerklärung verfasst sein, kann dies dazu führen, dass ein ausgestellter Präferenznachweis im Bestimmungsstaat nicht anerkannt wird und die Ware nach verzollt, werden muss. Wenn es dazu kommt, dass sich der Lieferant gegenüber dem Empfänger verpflichtet, eine Präferenzursprungsware zu liefern, so handelt es sich hierbei um eine Beschaffenheitsvereinbarung. Sollte nach eingehen diese Vereinbarung, die Beschaffenheit fehlen so ist die gelieferte Ware mangelhaft. Alle Ansprüche, die der Käufer nach Eingehung des Vertrages erhält, sind in § 437 BGB geregelt.

Sollte es dazu kommen, dass der Käufer z.B durch Nachverzollung der Ware im Bestimmungsland einen Schaden erleidet, so tritt der Verkäufer in Verschulden und ist nach den allgemeinen Bestimmungen schadenersatzpflichtig. Strafrechtlich kann es dazu kommen, dass eine Mitwirkung einer Steuerstraftat oder Steuerordnungswidrigkeit nach der Abgabenordnung (AO) vorgelegt wird (z.B. Steuerhinterziehung nach § 370 AO) und ein Bußgeld fällig ist. Es ist außerdem möglichen, dass dem ermächtigen Aufrührer diese Bewilligung, entzogen wird.

Präferenznachweis-Warenverkehrsbescheinigung

Konsulats- und Mustervorschriften (K & M) der Handelskammer

In dem Konsulats- und Mustervorschriften (K & M) der Handelskammer Hamburg oder in den TACT-Rules, können sie nachlesen welche Einfuhrdokumente vom jeweiligen Exportland gefordert werden. Das Blankoformular des Ursprungszeugnisses, kurz ZU genannt, sind sowohl, Verlagen, wie z.B. Köhler Verlag, als auch bei der Industrie und Handelskammern gegen Entgelt erhältlich.

Das Ursprungszeugnis (UZ) (englisch: Certificate of Origin) ist eine öffentliche Urkunde und dokumentiert das Ursprungsland einer Ware. Es weist den sogenannten nicht präferenziellen oder handelspolitischen Ursprung nach. Zur Ursprungsbestimmung einer Ware muss man das Kriterium erfüllen, dass EU-Mitgliedsstaaten einheitlich in den Artikeln 60 des UZK (Unionszollkodex) geregelt sind.

Im Artikel 60.1 UZK regelt, ob es sich bei Waren, des Landes um Ursprungswaren handelt, welche vollständig in diesem Land gewonnen oder hergestellt worden sind. Im Gegensatz regelt Artikel 60.2 UZK Waren, an deren Herstellung zwei oder mehr Länder beteiligt waren, sich dennoch um Ursprungsware des Landes handelt. Dies ist der Fall, wenn die letzten wesentlichen und wirtschaftlich gerechtfertigten Be- oder Verarbeitung in dem Land vorgenommen worden sind, die Verbreitung in einem dazu eingerichteten Unternehmen vorgenommen worden ist und zur Herstellung eines neuen Erzeugnisses geführt hat oder die Ware eine bedeutende Herstellungsstufe darstellt.

 

Versandbereit zum Zeitpunkt der Beantragung der Ware

Es ist wichtig, dass zum Zeitpunkt der Beantragung die Ware versandbereit ist, dafür sind die in der Europäischen Union gültigen Formulare zu verwenden. Das Formular ist im Originalen ein roter Antrag, mit gelber Schrift. Welcher auch nur im Orginal bei der Beantragung gültig ist, eine Kopie ist nicht zulässig. Gemäß den Ziellandvorschriften sind die Vordrucke und inhaltlich richtig ausgefüllt der IHK vorzulegen und müssen korrekte Nachweise des im Ursprungszeugnis angegebenen Warenursprungs vorlegen. Der Ursprung der Ware muss, der IHK immer nachgewiesen werden. Sollte die Ware in einem anderen Betrieb hergestellt sein, müssen andere Ursprungsnachweise erbracht werden. Zu den akzeptierten Nachweisen zählen unter anderem Ursprungszeugnisse, die Lieferantenerklärungen [EG-VO 1207/01], die Erklärung IHK für den nicht präferenziellen Ursprung, die Warenverkehrsbescheinigung EUR.1, die Herstellerrechnung mit Ursprungserklärung sowie das Ursprungszeugnis Form A.

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Internationaler Warenverkehr

Wen es sich um den internationalen Warenverkehr handelt, können Länder (also auch DE) bei der Einfuhr Hoheitsgebiet aus verschiedensten Gründen fordern, dass die Ware von einem Ursprungszeugnis begleitet werden muss.

Das Ursprungszeugnis dient zur Kontrolle von Warenströmen, somit das Koordinieren, Planen und Regulieren des Transports (der Transportwege), sollte der Preis bei der Einfuhr unter dem normalen Handelsverkehr mit anderen Drittländern aufgerufenen Preis liegen, so sind Antidumping-Maßnahmen nötig. Zudem dient das Ursprungszeugnis zur Überwachung von Importbeschränkungen oder zur Inanspruchnahme von Zollermäßigungen. Die Neuigkeit eines Ursprungszeugnisses wird in der Regle vom Zielland entschieden und das Zielland vorgeschriebene Sprache ist beim Ausfüllen der Vordrucke zu verwenden. Von der seit der IHK ist keine Garantie gegeben, dass, dass handschriftlich erstellte Exportdokumente im Zielland akzeptiert werden, wird.

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Präferenznachweis
Präferenznachweis-Zollberatung

Empfehlung: Ausfüllung per PC oder mit der Schreibmaschine

Es ist empfehlen, die Ausfüllung per PC oder mit der Schreibmaschine durchzuführen, da Radierungen und Übermalungen (Tipp-Ex) nicht zulässig sind und Leerräume durch Streichungen zu entwerten sind. Sollte es erforderlich sein, eine oder mehrere Durchschriften des Originals auszufertigen, dann ist immer darauf zu achten, dass auf der Durchschrift auch die jeweilige Seriennummer des Ursprungszeugnisses bzw. des Antrages eingesetzt wird. Akkreditiv (Letter of Credit = L/C) enthalten oft Vorschriften, die in dieser Form nicht erfüllt werden können, da die geforderten Angaben nicht im Ursprungszeugnis stehen dürfen.

Sollte es im Nachhinein nachträgliche Änderung bezogen auf bereits bescheinigten Ursprungszeugnissen geben, so muss dies auf Rücksprache mit der IHK ausgemacht werden. Erst wenn eine Zustimmung der IHK vorliegt, kann das Ursprungszeugnis nachträgliche geändert werden. Sobald der Antragssteller den Antrag unterschreibt, haftet er für die Richtigkeit der n dem Formular angegeben Angaben. Das leere Formular ist beidseitig gedruckt und ist in jedem Formular Verlag erhältlich.

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Zollstelle oder die zugelassene Behörde stellt die förmliche Präferenznachweise aus

Die Zollstelle oder die zugelassene Behörde stellt die förmliche Präferenz nachweise aus. Es kann sich hierbei um die Warenverkehrsbescheinigung EUR-MED, die Warenverkehrsbescheinigung A.TR, das Ursprungszeugnis Form A oder um die Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 handeln.

Mit dieser kann anstelle einer Warenverkehrsbescheinigung vom Hersteller oder Versender der Waren auch eine Ursprungserklärung (UE) auf der Rechnung erstellt werden, falls der Rechnungsbetrag von 6.000 € nicht übersteigt. Je nach Empfangsland und Art (EUR 1 oder EUR 1 Med) ist die Handhabung unterschiedlich. Die gültige Version finden Sie unter www.zoll.de.

Wenn man ein Antrag auf Bewilligung des Verfahrens „ermächtigter Ausführer“ beantragen will, muss dieser beim zuständigen Hauptzollamt, in dessen Bezirk die präferenzrechtliche Buchhaltung geführt wird, schriftlich erstellt werden. Für diesen Vorgang ist kein Antragsformular vorgesehen.

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Präferenznachweis-Zoll

Antrag des Verfahrens „ermächtigter Ausführer“

Um ein Antrag des Verfahrens „ermächtigter Ausführer“ zu stellen muss ein aktueller Auszug aus dem Handelsregister oder eine Gewerbeanmeldung, eine Arbeits- und Organisationsanweisung (AuO) und es muss eine EORI-Nummer (EORI = Economic Operators' Registration and Identification System) vorliegen. Die Bewilligungsnummer einer bereits bestehenden Vereinfachung als „Zugelassener Wirtschaftsbeteiligter“(AEO) ist nur gegeben falls notwendig.

Bei den meisten Präferensregelungen ist das vereinfachte Verfahren „Ermächtigter Ausführer" vorgesehen. Da im Warenverkehr mit der Republik Korea förmliche Präferenz nachweise, nicht vorgesehen sind, kann ein Präferenznachweis - in Form einer Ursprungserklärung - für Exportsendungen im Wert von über 6.000 Euro ausschließlich durch einen ermächtigten Ausführer ausgefertigt werden.

 

Status des Ermächtigte Ausführer – Erlaubnis: Ursprungserklärungen auf der Rechnung ohne Wertgrenze ausfertigen

Mit dem Status des Ermächtigte Ausführer hat man die Erlaubnis, Ursprungserklärungen auf der Rechnung ohne Wertgrenze ausfertigen und/oder voraus behandelte Warenverkehrsbescheinigungen (A.TR.) für Zollunionswaren im Warenverkehr mit der Türkei auszustellen. Man kann Ausfertigen ohne gesonderte Beantragung und ausdrückliche Bewilligung als „ermächtigter Wiederversender“ unter bestimmten Voraussetzungen Ersatz-Ursprungserklärungen ausfertigen.

 

Dokumentation des präferenziellen Ursprungs von Waren

Die Dokumentation des präferenziellen Ursprungs von Waren im Allgemeinen Präferenzsystem (APS) wird mit der Einführung des registrierten Ausführers (REX) umgestellt. Dieses System kann auch in künftigen Freihandelsabkommen des REX-System vorgesehen sein. Zunächst ist dies im Rahmen des umfassenden Wirtschafts- und Handelsabkommens mit Kanada (CETA) der Fall und ab dem 01.02.2019 für Japan JEFTA.

 

Registrierung im REX-System

Im Gegensatz zum Status des in der Präferenz recht bekannten ermächtigten Ausführers handelt es sich bei einem registrierten Ausführer oder kurz REX nicht um einen bewilligungsbedürftigen Status, sondern es genügt eine Registrierung im REX-System. Für diese Registrierung als REX ist ein schriftlicher Antrag gemäß Anhang 22-06A Durchführungsverordnung zum Unionszollkodex (UZK-IA) zu stellen, und zwar bei dem Hauptzollamt, in dessen Bezirk der Antragsteller die präferenzrechtliche Buchhaltung führt.

Das elektronisch ausfüllbare Antragsformular Nr. 0442, dessen Verwendung verbindlich ist, steht im Formular-Management-System der Bundesfinanzverwaltung online zur Verfügung. Der mit den erforderlichen Angaben vervollständigte Antrag ist auszudrucken und unterschrieben dem örtlich zuständigen Hauptzollamt zuzuleiten.

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APS - Antrag für Registrierung sowie für alle Freihandelsabkommen, die das Verfahren vorsehen

 

Im Hinblick auf das APS gilt der Antrag für Registrierung sowie für alle Freihandelsabkommen, die das Verfahren vorsehen. Nach der Registrierung bekommt man eine REX-Nummer zugeteilt, diese ist dementsprechend für das APS ebenso anwendbar wie für die betroffenen Freihandelsabkommen. Die zugeteilte Nummer ist wie folgt zusammengesetzt, an den Stellen 1 und 2: sind die Länderkürzel DE (für Deutschland) zu finden. Stellen 3 bis 5 sind mit dem REX als Code für den Status registrierter Ausführer verseht. Anstelle 6 bis 9: ist der Dienststellenschlüssel des registrierenden Hauptzollamts eingetragen und zum Schluss an Stelle 10 bis 13 befindet sich die 4-stellige fortlaufende Nummer.

Bei der Erklärung zum Ursprung oder Ersatzerklärung ist diese Nummer zwingend, in der Hauptzollamt übermittelten Form und festgelegten Schreibweise in der Ursprungserklärung anzugeben.

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Art. 81 UZK-IA sind variable Zeitpunkte und Zeiträume für die Gültigkeit

 

Im Art. 81 UZK-IA sind variable Zeitpunkte und Zeiträume für die Gültigkeit der einschlägigen Artikel normiert. Die Artikel hinsichtlich der bisherigen Verfahrensweisen gelten nur bis zur Anwendbarkeit des REX-Systems und somit bis längstens zum 30. Juni 2020. Sie gelten für Vorschriften zur Anwendbarkeit in der EU seit dem 31. Dezember 2017.

Die Artikel, die auf das REX-System abstellen, gelten entsprechend erst ab der Anwendbarkeit des REX-Systems und damit bereits seit dem 1. Januar 2017. Wegen dieser variablen und sich teilweise überschneidenden Anwendungszeiträume ist es erforderlich, die Anwendung der „alten“ oder "neuen" Verfahrensregelungen im konkreten Fall davon abhängig zu machen, ob im Zusammenhang mit einer konkreten Einfuhr das REX-System bereits zum Tragen kommt.

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Präferenznachweis - Artikel

Wie wird der Status Ermächtigter Ausführer zugeteilt?

 

Zunächst muss ein Antrag bei der für den Bezirk zuständigen Zollverwaltung gestellt werden.

Maßgeblich ist der Sitz der Hauptbuchhaltungs-Abteilung eines Unternehmens.

Der Antrag kann formlos erfolgen. Allerdings müssen Angaben zum Exportumfang und zum Unternehmen gemacht werden.

Darüber hinaus ist es erforderlich eine interne Arbeits- und Organisationsanweisung vorzulegen,

die das Prozessmanagement rund um das Präferenzrecht abbildet.

Grundsätzlich muss sich die Anweisungs-Konzeption an einem vorgegebenen Rahmen orientieren.

Innerhalb dieser von der Zollverwaltung definierter Parameter, muss die Anweisung für jedes Unternehmen individuell beschrieben werden.

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Ermächtigter Ausführer - Eine interne Arbeits- und Organisationsanweisung ist Pflicht

 

Eine entscheidende Frage hinsichtlich des Aufwandes bei der Anfertigung von  Präferenznachweisen ist,

ob ein Unternehmen eine eigene Produktion betreibt oder ausschließlich mit Waren handelt.

Werden Waren gehandelt müssen die Nachweise zur Ursprungseigenschaft über den Vorlieferanten angefordert werden.

Unternehmen, die eine eigene Warenfertigung betreiben, sind verpflichtet eine präzise Ursprungsbewertung durchzuführen.

Dies ist organisatorisch teilweise sehr komplex und muss entsprechend in der internen Anweisung dargestellt werden.

Weiterführende Informationen über Zoll.de

Weitere Informationen zu dem Thema Ermächtigter Ausführer

Merkblatt "Ermächtigter Ausführer"

 

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Ermächtigter Ausführer

Förmliche Präferenznachweise werden von einer Zollstelle oder zugelassenen Behörde ausgestellt.

Hierbei handelt es sich um:
1 Die Warenverkehrsbescheinigung EUR.1,
2 Die Warenverkehrsbescheinigung EUR-MED,
3 Die Warenverkehrsbescheinigung A.TR. (auch im vereinfachten Verfahren durch einen ermächtigten Ausführer).

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