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Wir begleiten, beraten und schulen zu dem Thema Versandverfahren Zoll.
Die Einfuhrabgaben für Waren, die in die Zollgebiete der EU eingeführt werden, werden in der Regel beim Überschreiten der Grenzen der EU entrichtet.
• Sichere Ratschläge: Kompetente Beratung dank 30 Jahren Erfahrung in der Zollabwicklung, Zollberatung und Schulung
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Sie können Nichtgemeinschaftswaren von einem Ort innerhalb eines Zollgebiets zu einem anderen Ort innerhalb desselben Zollgebiets, über ein anderes Zollgebiet oder zwischen zwei oder drei Zollgebieten im Rahmen des gemeinsamen Versandverfahren Zoll befördern. Zölle, Steuern und handelspolitische Maßnahmen sind dabei ausgesetzt. Die Zollabfertigung der Ware erfolgt am Bestimmungsort (z. B. bei der für den Empfänger zuständigen Zollstelle) und nicht bei der Ankunftszollstelle. Durch die Vereinfachung von Verfahren, wie z. B. der Genehmigung als zugelassener Versender, können Sie Zeit und Geld sparen.
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Unser Experte gibt Ihnen einen Überblick über die Vorschriften des gemeinschaftlichen/gemeinsamen Versandverfahren Zoll, ihren Anwendungsbereich und ihre praktische Handhabung.
Er führt Sie durch jeden Schritt des Verfahrens und erläutert die potenziellen Risiken in realen Szenarien, die für Ihr Unternehmen relevant sind. Sie werden diese neue Fähigkeit gut in Ihr Unternehmen und Ihren Alltag im Zollumfeld einbringen können. Ebenso erläutert er Ihnen die Unterschiede zu anderen Transitverfahren, wie z.B. Carnet TIR/ATA und die Voraussetzungen für die Anbindung an NCTS.
Als Seminarteilnehmer können Ihre spezifischen technischen und praktischen Fragen vor Beginn des Seminars einreichen. Der Referent wird Ihre Fragen während des Seminars und in den Pausen gerne beantworten.
Wenn Sie während des Seminars eine Frage stellen möchten, reichen Sie Ihre Frage bitte mindestens zwei Wochen vor Seminarbeginn über unser Online-Formular ein. Wir werden dann in der Lage sein, Ihre Frage einem der Referenten zuzuordnen.
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Wir rufen Sie an oder kommen für ein Beratungsgespräch zu Ihnen und ermitteln Ihre Möglichkeiten.
Für Waren, die in das Zollgebiet der EU eingeführt werden, müssen beim Überschreiten der Grenze Abgaben entrichtet werden. Da die Waren in den meisten Fällen nicht an der Grenze verbleiben, sondern für einen Empfänger im Inland bestimmt sind, wurde für diesen Zweck ein spezielles Verfahren entwickelt, das "Versandverfahren". Nach Artikel 5 Absatz 1 Nr. 16 Buchstabe i) Absatz V ist das Versandverfahren ein besonderes Verfahren im Sinne von Art. 5(1) Nr. 16( Art. 210 Buchstabe a) UZK.
Mit dem 1. Ab Januar 2021 wird das Vereinigte Königreich das gemeinsame Versandverfahren nutzen können. Damit können Waren aus der EU ab 1. Januar 2021 im gemeinsamen Versandverfahren in oder durch das Vereinigte Königreich befördert werden. Ebenso sind Sendungen aus Großbritannien nach Europa im Rahmen des gemeinsamen Zollverfahrens möglich.
Unterschied zwischen Unionsversandverfahren und gemeinsamen Versandverfahren
Wenn Sie zwischen der EU und dem Vereinigten Königreich reisen, können Sie entweder das Carnet-Verfahren für die Europäische Union (EU) oder das Carnet International Travel Document (TIR) wählen. Für das TIR-Verfahren benötigen Sie ein verschlußsicheres Fahrzeug.
Versandverfahren mit Carnet TIR
Für Ihre Fragen stehen wir gerne zur Verfügung.
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+49 (0)61 05 963 04 10 oder schicken Sie uns eine
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Ihre Ansprechpartner ist Thomas Stiegler.
Im Zollrecht existieren folgende Versandverfahren:
Das sogenannte T1-Verfahren wird im Zollrecht korrekt als externes Unionsversandverfahren bezeichnet. Es dient der Beförderung von Nicht-Unionswaren, bekannt auch als Drittlandswaren, zwischen zwei innerhalb des Zollgebiets der Union gelegenen Orten unter zollamtlicher Überwachung. Die in diesem Verfahren transportierten Waren müssen nicht bei der Überschreitung von Landesgrenzen versteuert oder verzollt werden. Sämtliche Abgaben müssen erst im endgültigen Bestimmungsland erbracht werden. Die Beförderung über ein Land, das nicht zum Zollgebiet der Union gehört, ist nur in Ausnahmefällen zulässig.
Das zollrechtliche Versandverfahren ist ein Zollverfahren zur Erleichterung der Warenbeförderung. Die im Versandverfahren beförderten Waren müssen erst am Bestimmungsort im Bestimmungsland zollrechtlich, steuerlich und handelspolitisch abgefertigt werden. Die Zollabfertigung wird vom Ankunftsort zum Bestimmungsort verlagert.
Das sogenannte T1-Verfahren wird immer dann benötigt, wenn Nicht-Unionswaren zwischen zwei innerhalb des Zollgebiets der Union gelegenen Orten befördert werden sollen. Internationale Fluglinien fliegen beispielsweise nicht jeden Flughafen in Deutschland an. Sie fliegen z.B. bis zum Flughafen Frankfurt/Main und haben Waren geladen, die nach Paris transportiert werden müssen. Für die Weiterleitung der Waren vom Flughafen Frankfurt/Main nach Paris erfolgt dann im sogenannten T1-Verfahren. In Paris werden die Waren bei der Ankunft in ein neues Zollverfahren überführt. Handelsverbote und Handelsbeschränkungen
Erfolgreiche Mitarbeiterkommunikation und Mitarbeitermotivation gehören ebenso zu den notwendigen Fertigkeiten, wie Durchsetzungsfähigkeit auch gegenüber der Geschäftsleitung.
Das sogenannte T2-Verfahren wird im Zollrecht korrekt als Gemeinsames Versandverfahren bezeichnet. Verwendet wird es für die Beförderung von Waren zwischen den EU-Mitgliedstaaten, den EFTA-Ländern, der Türkei, der Republik Nordmazedonien und Serbien. Auch für den Transport durch Großbritannien wird das T2-Verfahren genutzt. Das T2-Verfahren ist nicht anwendbar, wenn die Waren vollständig auf dem Seeweg oder auf dem Luftweg befördert werden.
Das externe Unionsversandverfahren dient der Beförderung von Nicht-Unionswaren zwischen zwei innerhalb des Zollgebiets der Union gelegenen Orten unter zollamtlicher Überwachung, ohne dass sie Abgaben oder handelspolitischen Maßnahmen unterliegen. Am Bestimmungsort kann die Ware in ein neues Zollverfahren übergeführt werden (z.B. Überlassung in den zollrechtlich freien Verkehr).
Das interne Unionsversandverfahren dient der Beförderung von Unionswaren, die in der Union beginnt und endet und unterwegs das Gebiet einer Vertragspartei des Übereinkommens über ein gemeinsames Versandverfahren (Drittland) berührt, z.B. Deutschland - Schweiz - Italien. Dadurch bleibt der zollrechtliche Status als Unionswaren auch während des Transports durch das Drittland und bei Wiedereintritt in die Union erhalten.
Besonderheiten:
Das TIR-Verfahren ermöglicht die Beförderung von Waren unter zollamtlicher Überwachung über internationale Grenzen, ohne dass die normalerweise bei der Einfuhr (oder Ausfuhr) fälligen Zölle und Steuern entrichtet würden. Voraussetzung für das TIR-Verfahren ist, dass die Beförderung der Waren auch den Straßentransport einschließt.
Die Waren werden von einer Abgangszollstelle in einem Land zu einer Bestimmungszollstelle in einem anderen Land befördert, und zwar mit einem international anerkannten Zollversandpapier, dem Carnet TIR, dass auch eine finanzielle Sicherheit für die Zahlung der ausgesetzten Zölle und Steuern bietet.
Obwohl jeder EU-Mitgliedstaat Vertragspartei des TIR-Übereinkommens ist, gilt die Europäische Union für die Zwecke des TIR-Verfahrens als ein einziges Gebiet. Dies bedeutet, dass TIR in der Union nur für internationale Beförderungen verwendet werden kann, d.h. wenn die Beförderung entweder in einem Drittland beginnt oder endet oder wenn die Waren zwischen zwei oder mehr EU-Mitgliedstaaten über das Hoheitsgebiet eines Drittlandes befördert werden. Folgende Punkte sind bei der Anwendung des TIR-Verfahrens durch die Union zu beachten:
Das Versandverfahren mit Rheinmanifest wird für die Beförderung von Nicht-Unionswaren auf dem Rhein und seinen Nebenflüssen angewandt. Das Rheinmanifest gilt in den folgenden Rheinmitgliederstaaten: die Niederlande, Belgien, Deutschland, Frankreich und die Schweiz.
Die Rechtsgrundlage für dieses Verfahren sind das Übereinkommen von Mannheim vom 17. Oktober 1868 und das am 22. November 1963 von der Zentralen Rheinschifffahrtskommission angenommene Protokoll.
Nach Artikel 9 dieses Übereinkommens unterliegen Schiffe, die ohne Be- oder Entladevorgänge in den Gebieten dieser Länder auf dem Rhein fahren, keinerlei Zollkontrollen.
Das Rheinmanifest kann, soweit zweckmäßig, als Versandanmeldung für das Unionsversandverfahren verwendet werden.
Einfuhr, Ausfuhr und Durchfuhr von Waren für NATO-Streitkräfte sind in dem am 19. Juni 1951 in London unterzeichneten Übereinkommen zwischen den Parteien der Nordatlantischen Verteidigungsorganisation über den Status ihrer Streitkräfte geregelt.
Das für die Beförderung solcher Waren zu verwendende Dokument ist der NATO-Vordruck 302. Dieser Vordruck kann nur dann verwendet werden, wenn die Waren im Auftrag und auf Anordnung der NATO-Streitkräfte befördert werden.
Das Nordatlantische Verteidigungsbündnis (North Atlantic Treaty Organisation, NATO) umfasst 28 Mitglieder: Belgien, Bulgarien, Dänemark, Estland, Deutschland, Griechenland, Spanien, Frankreich, Italien, Lettland, Litauen, Luxemburg, die Niederlande, Portugal, Rumänien, die Slowakei, Slowenien, das Vereinigte Königreich, Kanada, Tschechien, Ungarn, Island, Norwegen, Polen, die Türkei, Albanien, Kroatien und die Vereinigten Staaten von Amerika. Jedes dieser Länder benennt eine Zollstelle, die für die Zollförmlichkeiten und die Zollkontrollen im Zusammenhang mit den Warenbeförderungen zuständig ist.
Das zollrechtliche Postversandverfahren wird angewendet bei allen Beförderungen von Postsendungen nach Weltpostvertrag innerhalb des Zollgebiets der Europäischen Union, einschließlich Beförderungen anlässlich der Einfuhr, der Ausfuhr und der Weiterleitung an die Binnenzollstelle.
Postsendungen in diesem Sinne sind:
Briefsendungen, d.h. Briefe, Postkarten, Blindenpost und Drucksachen, die nicht einfuhr- oder ausfuhrabgaben pflichtig sind (Art. 1 Nr. 26 UZK-DA) oder
Das Postversandverfahren funktioniert formlos und darf derzeit in Deutschland nur von der Deutschen Post AG ("Deutsche Post DHL") unter bestimmten Bedingungen angewendet werden.
Es gibt zwei Verschlussarten:
Der Zollverschluss sollte folgende Angaben tragen:
Die Abgangszollstelle betrachtet ein Beförderungsmittel als verschlusssicher, wenn
Das Carnet ATA kann auch für Zwecke des Zollversands verwendet werden. Somit können Waren vom Eingangsort in das Zollgebiet der Union zu dem Ort befördert werden, an dem sie vorübergehend verwendet werden sollen und von dort auch zum Ausgangsort aus dem Zollgebiet der Union.
In der vorübergehenden Verwendung können für die Wiederausfuhr bestimmte Nicht-Unionswaren im Zollgebiet der Union Gegenstand einer besonderen Verwendung unter vollständiger oder teilweiser Befreiung von den Einfuhrabgaben sein. So können beispielsweise Waren, die für Messen oder Musikfestivals bestimmt sind, von dem Verfahren profitieren.
Die vorübergehende Verwendung ist nur zulässig, wenn:
Auf der Internetseite der Europäischen Kommission finden sich die Rechtsvorschriften zu Zollversandverfahren.
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