Versandverfahren

ᐅ Unionsversandverfahren

Versandverfahren. Für Waren, die für das Zollgebiet der Union bestimmt sind und dort in den Wirtschaftskreislauf verbracht werden, sind zum Zeitpunkt des Grenzübertrittes Einfuhrabgaben zur Zahlung fällig.

In den meisten Fällen sind die Waren jedoch nicht für den Empfang innerhalb des Grenzortes bestimmt, sondern für den Weitertransport ins Binnenland.

Vor diesem Hintergrund wurde ein Versandverfahren

etabliert, das die Verzollung am finalen Empfangsort möglich macht.  Dieses Versandverfahren ist nach Art. 5 Nr. 16 i.V.m. Art. 210 Buchstabe a) UZK entsprechend geregelt.

 

Wenn wir dieses Thema Versandverfahren besprechen, werden viele Fragen innerhalb der Zollberatung auftauchen.

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Ausnahmefall Brexit

Mit Wirkung zum 1. Januar 2021 lässt sich das gemeinsame Versandverfahren für das Vereinigte Königreich anwenden. Waren können somit in und durch UK transportiert werden. Aber auch bei Transporten aus UK in die EU lässt sich das gemeinsame Verfahren anwenden.

Eine alternative Option unter zollamtlicher Überwachung bietet das Carnet TIR-Verfahren. Hier ist jedoch zu beachten, dass für Transporte grundsätzlich ein verschlusssicheres Fahrzeug vorgeschrieben ist.

 

Abgrenzung Unionsversandverfahren und gemeinsame Versandverfahren

Mittels des Unionsversandverfahren lassen sich Waren zwischen zwei Orten innerhalb der Union befördern. Auf Basis des gemeinsamen Versandverfahrens findet der Transport hingegen zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union (EU), den Vertragspartnern des gemeinsamen Versandverfahren sowie Liechtenstein statt.

 

Wie wird das Versandverfahren durchgeführt

Unionsversandverfahren bzw. gemeinsamen Versandverfahren werden mit NCTS als Regelverfahren durchgeführt.

Vereinfachungen

Die Bewilligung von Vereinfachungen kann bei Zollbehörden beantragt werden.

 

Verringerung der Gesamtsicherheit oder Freistellung von Sicherheitsleistungen

Im Falle bestimmter Voraussetzungen lässt sich die Sicherheitsleistung auf 50 oder 30 Prozent des Referenzbetrags reduzieren. Alternativ lässt sich auch die vollständige Befreiung beantragen.

 

Verwahrungslager

Waren, die als Nicht-Unionswaren deklariert sind, befinden sich vom Zeitpunkt der Gestellung an, zunächst  in der vorübergehenden Verwahrung (Art. 144 Unionszollkodex (UZK)). Dies stellt die zollamtliche Überwachung bis zur Überführung in ein Zollverfahren sicher.

Dabei ist zu beachten, dass die Verwahrung entsprechend deklarierter Waren ausschließlich in bewilligten Verwahrungslagern gem. Art. 148 UZK zulässig ist. In Ausnahmefällen ist auch die Verwahrung an anderen Orten möglich, solange die Zollbehörden dies ausdrücklich genehmigen. Wichtig ist hierbei insbesondere, dass die Zollbehörden permanent über den Ort sowie die Lagerbedingungen im Bilde sind und ggf. zollamtliche Kontrollen durchführen können.

 

Status Zugelassener Versender

Wer Waren in das Unionsversandverfahren überführen möchte, ohne diese bei der Abgangszollstelle zu gestellen, hat grundsätzlich die Möglichkeit die Bewilligung des Status eines Zugelassenen Versenders (ZV) zu beantragen. Die Bewilligung kann nur für Unionsversandverfahren, die in Deutschland beginnen sollen, erteilt werden

 

Status Zugelassener Empfänger

Wer, die im Unionsversandverfahren beförderten Waren an einem fest definierten Ort empfängt, ohne dass diese bei der Bestimmungszollstelle gestellt werden, hat die Möglichkeit den Status eines Zugelassenen Empfängers bewilligt zu bekommen.

 

 Unionsversandverfahren

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Im Jahre 1959 entwickelte sich das gemeinschaftliche Versandverfahren

 

Im Jahre 1959 entwickelte sich aufgrund des stetig wachsenden Handels, innerhalb der gegründeten Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft (abgekürzt: EWG), das gemeinschaftliche Versandverfahren. Das Versandverfahren regelt den unveränderten und unverzüglichen Verkehr der Ware. Dadurch wird Ware, die zwischen zwei Orten in ein Zollgebiet befördert wird, zollamtlich überwacht. Der Zweck der zollamtlichen Überwachung beinhaltet die Sicherung der Einfuhrangaben und Nämlichkeiten. Die Zollbehörde muss die Waren bei Bedarf während der Beförderung überprüfen können und die Gestellung bei der Binnen-, Durchfuhr oder bei der Ausgangszollstelle gewährleisten.

Die Einführung des Gemeinschaftsweiten Versandverfahren im Jahre 1970, ermöglicht uns die Belagerung der Abfertigung von der Außengrenze in das Binnenland. Zwei Jahre später, im Jahre 1972, wurden zur Erleichterung des Handels in Europa, das Versandrecht im gemeinsamen Versandverfahren mit der Schweiz und Österreich ergänzt. Dieses gemeinsame Versandverfahren/Abkommen wurde im Jahre 1987 durch das Übereinkommen EWG-EFTA ersetzt. Darrausschließend wurde im Jahre 1993 europäische Binnenmarkt erschaffen, welche alle 28 Mitgliedstaaten der Europäischen Union umfasst. Dabei handelt es sich um ein Wirtschaftsgebiet, in welchem freier Handel betrieben werden kann, ohne Zollschranken. Unter anderem wird durch das Versandverfahren, die Verlagerung der Abfertigung von einem Zollamt zu einem anderen Zollamt ermöglicht. Im Jahre 2005 wird NCTS zum Regelerfahren in allen Mitfliegst statten.

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Versandverfahren
Versandverfahren-Gemeinschaftliches Versandverfahren

Verschiedene Arten des Versandverfahren

 

Im Zollrecht sind verschiedene Arten des Versandverfahren vorhanden. Bei dem Unionsversandverfahren handelt es sich um die Beförderung von Nicht-Gemeinschaftswaren zwischen zwei Orte, welche sich innerhalb der EU befinden. Bei dem gemeinsamen Versandverfahren handelt es sich um die Beförderung von Unionsware zwischen zwei innerhalb der EU gelegen Orten über das Gebiet eines Drittlandes. Der Unterschied liegt darin, dass bei dem ersten Verfahren, keines Drittlands Gebiet befahren wird.

Durch das Carnet-TIR-Verfahren entfällt die Zollschau a den Durchgangszollstellen, da die Wartezeit beim Grenzaufenthalt welches zu den vereinfachtes Zollverfahren gehört. Das Verfahren dient als Erleichterung des internationalen Warentransports mit Straßenfahrbezeugen und verringert den Grenzaufenthalt. Da durch das Carnet-TIR Verfahren, der Zollschau an der Durchgangszollstelle, entfällt. Bei dem Carnet-ATA-Verfahren handelt es sich um ein Zollpassierscheinheft. Das Passierheft dient als Erleichterung bei der vorübergehenden Verwendung von beispielsweise Berufsausrüstung. Unter anderem als Warenmuster, welches die Verwendungen in Drittländern vereinfacht.

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Zu den Arten des Versandverfahrens gehören

 

• die Beförderung aufgrund der Rheinschifffahrtsakte (Rheinmanifest),
• NATO-Versandschein (Vordruck 302) und
• die Beförderung mit der Post.

Im § 1 Abs. 2 Umsatzsteuergesetz (UStG), ist festgelegt, dass das Inland der Bundesrepublik Deutschland, mit Ausnahme der Insel Helgoland, dem Gebiet von Büsingen und der Freihäfen Bremerhaven, Cuxhaven, Deggendorf und Duisburg (Freizonen des Kontrolltyps 1), das Gemeinschaftsgebiet der Europäischen Union (EU) umfasst.

Gemäß Abschnitte 1.9 und 1.10 Umsatzsteuer-Anwendungserlass (UStAE, umfassen ferner die EU-Mitgliedsstaaten (Belgien, Bulgarien, Dänemark, Estland, Finnland, Frankreich, Griechenland, Irland, Italien, Kroatien, Lettland, Litauen, Luxemburg, Malta, Niederlande, Österreich, Polen, Portugal, Rumänien, Schweden, Slowakei, Slowenien, Spanien, Tschechien, Ungarn, Vereinigtes Königreich Großbritannien und Nordirland, Zypern) inklusive einigen territorialen Besonderheiten, den TF Status.

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Versandverfahren - Beratung

Drittlandgebiete sind Gebiete, die nicht zum Gemeinschaftsgebiet gehören

 

Unter Drittland gebiete versteht man alle Gebiete, die nicht zum Gemeinschaftsgebiet gehören, unter anderem Andorra, Gibraltar und der Vatikan. Auch die Teile der Insel Zypern, in den die Regierung der Republik von Zypern keine tatsächliche Kontrolle ausübt, werden als Drittlands Gebiet gewertet. Dies umfasst, Abschnitt 1.10 Umsatzsteuer-Anwendungserlass (UStAE). Es ist zu beachten, dass bei der Warenlieferung in die, oben benannte Gebiete, sowohl Umsatzsteuer -als auch die Zollrechtlichen Zuordnungen und gegeben, falls spezielle Nachweispflichten einzuhalten sind.

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Versandverfahren-Zollberatung

Durch die Durchführung des gemeinsamen Versandverfahrens ist grundsätzlich Sicherheit zu leisten

 

Bei der Durchführung des gemeinsamen Versandverfahrens ist grundsätzlich Sicherheit zu leisten. Der Haupt verpflichtete ist als Inhaber des Versandverfahrens, für die Sicherheit verantwortlich. Bei der Sicherheit müssen ggf. festsetzende Einfuhrabgaben gedeckt sein: Zoll, EUST, Verbrauchssteuer (z.B.: 6% Zoll + 19 % Eust = Mittlere Abgabenlast). Außerdem darf bei der Eröffnung das Versandverfahren, der Referenzbetrag nicht überschritten werden. Der Hauptverpflichte muss den Referenzbetrag überwachen, da eine Überschreitung des Ratenbetrages im System seit dem 01.07.2018 nicht mehr möglich ist. Unter NCTS erfolgt diese Prüfung automatisch durch die Speicherung der Sicherheitsbeiträge.

Die Sicherheitsleistung gm des Versandverfahrens, erfolgt in der Regel über das Bürgschaftskonto des Hauptverpflichtenden, dieser muss in Höhe sein Bürgschaftskonto einer Sicherheitsleistung in gleicher Höhe beim Hauptzoll hinterlegen. Diese Sicherheitsleistung kann in Form einer Bürgschaftsurkunde / Aval (z.B. durch eine Bank oder Versicherung), geschehen. Die Bürgschaft kann sich auf 50%, 30% reduzieren oder eine Befreiung beantragt werden, jedoch sind die Reduzierung sowie der Antrag auf Befreiung nur unter bestimmten Voraussetzung u.a. als AEO C oder AEO C/S (vormals AEO F) möglich. Die Bürgschaftsgebende (Bank, Versicherung, etc.) verlangt für die Abdeckung der Bürgschaft, eine jährliche Provision, welche in der Regel 1% bis 3% beträgt.

Im großem und ganzen bedeutet das, dass beispielsweise bei einer Bürgschaft in Höhe von 2 Mio. €, eine Provision zwischen € 20.000,00 bis ca. € 60.000,00 anfällt. Sobald ein Versandverfahren erledigt wurde, wird die Sicherheitsleistung zurückgebucht. Ganz abhängig von der Bewilligung, gibt es bestimmte Waren, (sensible Waren), die von Grund auf vom Bürgschaftsverfahren ausgeschlossen sind, beispielsweise Waren wie (Tabakwaren und Alkohol).

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Bei dem Hauptverpflichteten kurz HV, handelt es sich um den Inhaber, welcher ein
Versandverfahren eröffnet

 

Bei dem Hauptverpflichteten kurz HV, handelt es sich um den Inhaber, welcher ein Versandverfahren eröffnet. Bei dem Hauptverpflichteten kurz HV, handelt es sich um den Inhaber, welcher ein Versandverfahren eröffnet und die Sicherheit des Verfahren leistet. Es ist Aufgabe des HV sicherzustellen, dass die Waren innerhalb der vorgeschriebenen Frist und unter Beachtung der Nämlichkeitssicherung unverändert bei der Bestimmungszollstelle gestellt werden. Sollte der Hauptverpflichtete seinen Aufgaben und Pflichten nicht im vollen Umfang nach gehen, wird dies gegeben, falls Zollschuldrechtliche Folgen mit sich ziehen.

Es ist jedoch auch möglich, dass die Pflichten, des Hauptverpflichteten nicht nur ihn betreffen, sondern ebenso Empfänger und Warenführer, sofern diese wissen, dass sich Ware in einem Versandverfahren befindet. Beispielsweise bei dem Wechsel der Zugmaschine trägt, der neue Warenführer die Pflicht. Dies bedeutet, dass es also möglich ist, bei Verstoßen oder nicht genauem einhalten der Pflichten zu einer Mehrzahl an Zollschuldnern kommen kann.

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externes-Versandverfahren
Versandverfahren ist ein Zollverfahren

Bei dem Versenden von Ware ist man Zollgut verpflichtet

 

Bei dem Versenden von Ware ist man Zollgut verpflichtet, eine TydenSeals / Mini Breakaway (sogenannte Zollverschlüsse) als Raum- oder Packstück anzubringen. Jede Zollplombe ist bei der Erstellung des VBD also, dem Versandbegleitdokument als Raum oder Packstückverschluss zu erfassen. Dieser Verschluss ist als Nämlichkeitssicherung anzubringen.

In jeder Niederlassung ist es Pflicht, über die Verwendung der TydenSeals / Mini Breakaway Aufzeichnungen zu führen. Da sie Überwachungspflichtig sind und Die Aufzeichnung bis zum 05. Werktag des Folgemonats bei der Abgangszollstelle vorzulegen sind. Die Aufzeichnungen müssen das Datum und die Nummer der Versandanmeldung beinhalten, sowie den Kennbuchstaben und die Nummer der angebrachten besonderen Verschlüsse.

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Durch den Zugelassenen Versenders (ZV) darf die Ware am Ort des Verpackens oder Verlandens, also im Betrieb des ZV gestellt werden

 

Wenn keine Nämlichkeitssicherung verwendet wurde, somit kein konformer, Packverschluss angebracht wurde, muss dies zwingend gemeldet werden und in Kopie die Kopie der Meldung, an die Verantwortlichen übermittelt werden. In jeder Niederlassung ist es Pflicht ein Mindestbestand an Zollplomben zu besitzen, die sich mit der Verbrauchsmenge abdeckt. Die Bestellung neuer Zollplomben und die Meldung dieser erfolgt über die Verantwortlichen an das HZA. Bei nicht Einhaltung der Nämlichkeitssicherung somit dem nicht anbringen eines Zollverschlusses oder dem nicht verfassen eines Packstückverschlusses, kann es bis zum Entzug der Bewilligung kommen.

Es besteht die Möglichkeit, dass Ware ohne Gestellung bei der Abgangszollstelle in das Unionsversandverfahren überführt wird. Dies kann als „Bewilligung des Status eines Zugelassenen Versenders (ZV)“ beantragt und gestellt werden. Diese Art der Vereinfachung wird bei dem zuständigen Hauptzollamt, mittels Formular 0356 „Antrag auf Bewilligung des Status eines Zugelassenen Versenders (ZV)“ beantragt. Zugelassene Wirtschaftsbeteiligte (AEO) benötigen den aufgeführten, Fragebogen nicht. Diese bewilligung für den Status eines zugelassenen Versenders gilt nur für Unionsversandverfahren, die in Deutschland beginnen.

Durch den ZV darf die Ware am Ort des Verpackens oder Verlandens, also im Betrieb des ZV gestellt werden. Somit muss die Ware nicht am Amtsplatz der Abgangsstelle gestellt werden, was den Vorgang wesentlich vereinfacht. Der Status des ZV bedarf der Bewilligung des zuständigen HZA. Die Daten der Ware werden vom ZV mittels NCTS Bewilligungs entsprechend, rechtzeitig bei der Abgangszollstelle übermittelt, so dass genügend Zeit für die Kontrolle Durchführung bleibt. Der zollsichere Verschluss (Nämlichkeitsmaßnahme, -sicherung) wird grundsätzlich vom ZV selbst vorgenommen.

Es zählt als Voraussetzung zur Bewilligung, dass sie im Zollgebiet der Union ansässig sind und regelmäßig das Unionsversandverfahren in Anspruch nehmen. Es müssen erhöhte Nachweise einer Maße an Kontrolle der Tätigkeiten und Warenbewegungen, mittels eines Systems geben. Die Führung der Geschäftsbücher sowie gegeben, falls der Beförderung unterlagen, womit geeignete Zollkontrollen ermöglicht werden. Sie dürfen keine schwerwiegenden oder wiederholten Verstöße gegen die zoll- oder steuerrechtlichen Vorschriften sowie schwereren Straftaten im Rahmen der Wirtschaftstätigkeit. Wenn der Antragsteller sich in einer nachweislichen, zufriedenstellenden finanziellen Lage befindet, erlaubt dies ihm seine Verpflichtungen im Zusammenhang mit der Tätigkeit ZV nachzukommen.

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Für den Antragsteller besteht die Möglichkeit eine Reduzierung bzw. Befreiung der
Sicherheitsstellung zu beantragen

 

Dem Antragsteller ist es möglich eine Reduzierung bzw. Befreiung der Sicherheitsstellung zu beantragen, da der Antragsteller im Grunde die Sicherheit in Form einer Gesamtsicherheitsleistung zu leisten hat. Es ist zwingend erforderlich als Teilnehmer am Verfahren NCT (New Computerised Transit System) zugelassen zu sein, um die Bewilligung in Anspruch nehmen zu können. Die Bewilligung des Status eines Zugelassenen Versenders (ZV) wird schriftlich unter Vergabe einer Bewilligungsnummer erteilt. Diese Erteilung der beantragten Vereinfachung des Status eines zugelassenen Versenders erfolgt durch das Hauptzollamt, in dessen Bezirk die Hauptbuchhaltung für Zollzwecke des Antragstellers geführt wird bzw. diese zugänglich ist.

Der Satus ZE (Zugelassener Empfänger), bedarf der Bewilligung des zuständigen HZA. Durch den ZE besteht die Vereinfachung darin, dass die Ware nicht am Amtsplatz der Bestimmungsstelle, sondern in seinem Betrieb gestellt werden darf. Nach der ordnungsgemäßen Überprüfung und Durchführung des

Versandverfahren, übernimmt der ZE die Waren. Der ZE muss bezugnehmend auf die MRN/T1 eine IT- gestützte Eingangsanzeige und den Entladebericht abgeben. Sollte es zu Verletzungen der Pflicht oder Nämlichkeiten kommen, ist der Zoll vor der Übernahme zu informieren.

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Versandverfahren - Zoll und Recht
Versandverfahren Zollverfahren-Dienstleister

Vereinfachung der Beantragung des Versandverfahren über Formular 0358

 

Eine Beantragung der Vereinfachung des Versandverfahren ist mittels Formular 0358 „Antrag auf Bewilligung des Status eines zugelassenen Empfängers“ beim zuständigen Hauptzollamt möglich. Zuständig für die Bearbeitung des Antrages ist das Hauptzollamt (HZA) in dessen Bezirk die Hauptbuchhaltung für Zollzwecke des Antragstellers geführt wird bzw. diese zugänglich ist. Die ausgestellte Vereinfachung gilt nur für Unionsverfahren in, die in Deutschland enden. Der zugelassene Wirtschaftsbeteiligte (AEO) benötigen den Fragebogen nicht. Der Antragsteller des ZE hat eine Sicherheitsleistung in Form einer Gesamtsicherheit zu leisten, die Möglichkeit einer Reduzierung bzw. einer Befreiung ist nach beantragen möglich.

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Anforderung der ATLAS-Teilnehmereingabe

 

Alle Anforderung der ATLAS-Teilnehmereingabe sind durch den Antragsteller zu erfüllen. Für die in Inanspruchnahme der Bewilligung ist es zwingen notwendig, als Teilnehmer am Verfahren NCTS (New Computerised Transit System) zugelassen zu sein. Die Bewilligung der Vereinfachung beinhaltet, die die zuständige Bestimmungszollstelle für die beim zugelassenen Empfänger eingehenden Waren. Die Frist sowie die sonstigen Einzelheiten der Anzeige des Eingangs der Waren durch den zugelassenen Empfänger bei der Bestimmungszollstelle, damit diese gegebenenfalls bei deren Eintreffen eine Prüfung vornehmen kann. Außerdem die ausgeschlossenen Warenarten oder die ausgeschlossenen Warenverkehre, sowie sonstigen Pflichten des Bewilligungsinhabers, wie z.B. Vermerke über den Zeitpunkt des Eingangs der Waren oder den Zustand angebrachter Nämlichkeiten.

Der ZE (Zugelassener Empfänger) hat die Aufgabe vor der Ankunftsanzeige, die angebrachte Nämlichkeit zu prüfen, und die Entlade-Erlaubnis abzuwarten. Sobald die Entlade-Erlaubnis erteilt wurde, entfern man die Nämlichkeit und die Entladung der Ware aus dem Fahrzeug erfolgt. Wenn keine Entlade-Erlaubnis erteilt wurde, wartet man auf den Zoll. Bei der Entladung werden nach der erfolgten Schnittstellkontrolle, Stückzahl, der Zustand und die Identität der Ware auf Richtigkeit, geprüft. Es wird ein Entladebericht geführt und an den Zoll weitergeleitet. Sind alle aufgeführten Punkte erfolgt, wird die Ware der Verwahrung (dem zugelassenen Ort) zugeführt. Bei nicht-konformer Gestellung muss der Hauptverpflichteter des Versandverfahrens, sofort informiert werden.

Der Beteiligte hat die Pflicht der erstmaligen papiermäßige Anmeldung gestellter Waren gegenüber der Zollstelle (Sum A). Die Erfassung und Registrierung von summarischen Anmeldungen (Sum A) erfolgt im Regelfall durch das IT-Verfahren ATLAS. Die Zuführung der zollrechtlichen Bestimmung beträgt eine Frist von 90 Tagen. Der Beteiligte hat die Pflicht der Überwachung und Einhaltung der Fristen einer zollrechtlichen Bestimmung. Zu dem Inhalt der warenbezogenen Erklärung zählt die Art des Beförderungsmittels, die Verpackung der Waren, die Warenart und die Warenmenge. Die Prüfung der Waren sowie Entnahme von Mustern/Proben, werden nur nach Information/Genehmigung der Zollstelle durchgeführt. Wenn nach Erfolg der Schnittstellenkontrolle, die Ware in die Verwahrung zugeführt wurde, ist die Ware unverzüglich an den zugelassenen Verwahrort zu führen.

Bei Lagerung in einem gemischten Lager, ist diese physisch als Zollgut zu kennzeichnen und ebenfalls in der Lagerbuchhaltung als Zollgut bzw. Freigut zu kennzeichnen. Die verwahr Frist beträgt max. eine Dauer von 90 Tagen, welche im Monitoring zu überprüfen und nach 60 Tagen oder darüber, dem Verantwortlichen per E-Mail zu melden ist. Es ist außerdem vor der Entnahme der Ware, aus dem Verwahrungslage, zu überprüfen, ob diese Entnahme zollamtlich freigegeben ist. Sollte die Ware ohne Freigabe/Genehmigung entnommen oder freigegeben werden, hat dies ggf. die volle Abgabelast zur Folge. Bei jeglicher Veränderung der Ware, ist es Pflicht vorab die Zustimmung des zuständigen Zollamtes eingeholt zu haben.

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Elektronische Status-Meldung über das Versandverfahren

 

Es gibt eine elektronische Status-Meldung über das Versandverfahren, welche sich durch die Erstellung des Versandverfahren im NCTS ergibt. Diese gilt als Überwachung. Sollte die Ware im System, den Status der Freigabe zum Versand haben, so muss die Ware unverzüglich verladen werden und dem Verfahren zugeführt werden. Hat die Ware den Status- Ankunftsanzeige, so ist die Ware bei der Bestimmungszollstelle angekommen. Sollte der Vorgang den Status -Konform beendet haben, bedeutet, dass das Versandverfahren ordnungsgemäß beendet wurde und der Referenzbetrag erstellt wurde. Das bedeutet, dass die Hauptverpflichtete ihre Sicherheitsleistung zurückerhält.

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Versandverfahren - Ermächtigter-Ausführer
Zollverfahren - Ausfuhrzollverfahren - Zollberatung

Versandverfahren auf dem Status-Freigegeben zum Versand

 

Wenn das Versandverfahren auf dem Status-Freigegeben zum Versand stehen bleibt, obwohl die Ware bereits beim Empfänger angekommen ist, wurde die Ware auf dem Versandschein nicht gestellt und hat die folge, dass ggf. ein Abgabenbescheid in voller Höher erstellt wird. Sollte das Versanderfahren auf dem Status-Ankunftsanzeige stehen blieben, obwohl die Ware sich bereits beim Empfänger befindet. Hat dies die Bedeutung, dass das Versandverfahren nicht konform erledigt wurde, somit möglicherweise eine Fehlmenge vorliegt. Ähnlich wie beim Fall davor besteht nun die Möglichkeit, dass ein Abgabenbescheid erfolgt, welcher aber nur in Höhe der fehlenden Menge verläuft.

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Das System zeigt den Status als Konform beendet an sobald das Versandverfahren erledigt ist

 

Sobald das Versandverfahren konform erledigt ist, zeigt das System den Status – Konform beendet an. Es ist allerdings auch möglich, dass es auch später zu einer Abgabenerhebung führt, dafür sind folgende

Gründe möglich, entweder eine nachweislich nachträgliche Fehlmenge, die im Nachhinein aufgefallen ist, eine Mehrmenge, eine nicht ordnungsgemäße Gestellung beim Bestimmungszollamt. Es ist außerdem möglich, dass durch falsche Warenbeschreibung im Versandverfahren es zu einer späteren Abgabenerhebung führt.

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