Langzeit-Lieferantenerklärungen – Unsere Lösung für Ihre LLE
Lieferantenerklärungen und Langzeit-Lieferantenerklärungen (LLE) zählen zu den am häufigsten ausgestellten Handelsdokumenten in der Europäischen Union. Es handelt sich um ein Informations- und Nachweispapier, das über den Präferenzursprung einer Ware aufklärt.
Wann müssen Sie (Langzeit-)Lieferantenerklärungen ausstellen?
(Langzeit-)Lieferantenerklärungen sind dann erforderlich, wenn Sie eine Handelsware zu präferenziellen Bedingungen exportieren möchten. Viele Kunden verlangen in diesem Fall einen Nachweis über den Ursprung einer Ware. Dieser ist jedoch nicht verpflichtend. Anders sieht es aus, wenn es mehrere Zwischenhändler gibt. In einem solchen Fall ist es Ihre Pflicht, eine gültige Lieferantenerklärung auszustellen.
(Langzeit-)Lieferantenerklärungen mit und ohne Präferenzursprungseigenschaft
Es gibt zwei Arten von (Langzeit-)Lieferantenerklärungen:
(Langzeit-)Lieferantenerklärungen für Waren mit Präferenzursprungseigenschaft
(Langzeit-)Lieferantenerklärungen für Waren mit Präferenzursprungseigenschaft geben Auskunft über den präferenziellen Ursprung einer Ware. Außerdem informieren sie darüber, für welche Länder die Vereinbarung gilt.
(Langzeit-)Lieferantenerklärungen für Waren ohne Präferenzursprungseigenschaft
(Langzeit-)Lieferantenerklärungen für Waren ohne Präferenzursprungseigenschaft dienen dazu, Be- und Verarbeitungsschritte zu dokumentieren. Sobald die Ware fertiggestellt ist, haben Sie die Möglichkeit, eine Lieferantenerklärung für Waren mit Präferenzursprungseigenschaft zu erstellen.
Die Präferenzursprungseigenschaft weist den Ursprung einer Ware gemäß den Bestimmungen eines Präferenzabkommens nach. Besteht ein Präferenzabkommen zwischen der EU und einem Drittland, können Sie Waren, die bestimmte Kriterien erfüllen, zollfrei oder zumindest zollermäßigt importieren. Diese Kriterien sind in den jeweiligen Abkommen festgelegt.
Präferenzabkommen können für Sie als Hersteller oder Exporteur äußerst vorteilhaft sein, da sich dank der Abkommen höhere Preise ausgleichen lassen. Möchten Sie etwa Schuhe aus einem Drittland importieren, können Sie diese dank Präferenzabkommen zollfrei oder mit einem reduzierten Zollsatz einführen. So können Sie wettbewerbsfähigere Preise anbieten, was Ihre Chancen auf dem Markt erhöht und möglicherweise zu höheren Umsätzen führt.
(Langzeit-)Lieferantenerklärungen – Vorschriften & Fristen
Bei der Erstellung einer (Langzeit-)Lieferantenerklärung müssen bestimmte Vorschriften und Fristen eingehalten werden. Rechtsgrundlage hierfür ist die Unionszollkodex-Durchführungsverordnung 2015/2447 (UZK-DVO 2015/2447).
Die wichtigsten Vorschriften auf einen Blick
- Ihre (Langzeit-)Lieferantenerklärungen können Sie auf der Rechnung, dem Lieferschein oder einem anderen Handelsdokument ausstellen. Es ist wichtig, dass der Bezug zur Ware deutlich erkennbar ist.
- Als Aussteller oder Empfänger der Ware müssen Sie in Deutschland oder einem anderen EU-Land ansässig sein.
Zudem müssen auf der Erklärung die Abkommensstaaten des konkreten Präferenzabkommens aufgeführt werden. - Auf Ihrer Erklärung müssen Sie die folgenden Daten angeben:
- Ausfertigungsdatum
- das Anfangsdatum der Gültigkeitsperiode (darf nicht mehr als zwölf Monate vor oder nach dem Ausfertigungsdatum liegen)
- Ablaufdatum der Gültigkeitsperiode (das nicht mehr als 24 Monate nach dem Anfangsdatum liegen darf)
- (Langzeit-)Lieferantenerklärungen und andere damit verbundene Unterlagen müssen Sie mindestens drei Jahre aufbewahren, in einigen Fällen sogar bis zu zehn Jahre.
- Bei Fehlern, falschen Angaben oder unberechtigter Ausfertigung einer LLE können steuerliche, strafrechtliche und zivilrechtliche Konsequenzen drohen, einschließlich nachträglicher Verzollung.
In Bezug auf die Gültigkeitsdauer ist der Lieferzeitpunkt entscheidend. Je nach Art der Erklärung und den Anforderungen des Präferenzabkommens variiert die Gültigkeit der (Langzeit-)Lieferantenerklärungen. Sie können bis zu 24 Monate gültig sein. Ebenso können Sie eine LLE rückwirkend ausstellen lassen. Falls die Lieferung allerdings länger als ein Jahr zurückliegt, müssen Sie einzelne Lieferantenerklärungen verwenden.
Weiterhin sind Sie als Lieferant dazu verpflichtet, den Käufer umgehend zu informieren, wenn die Lieferantenerklärung für die gelieferten Waren nicht mehr gültig ist. Im Übrigen kann eine (Langzeit-)Lieferantenerklärung für einzelne Artikel widerrufen werden, beispielsweise wenn sich die Zusammensetzung der Ware ändert.
Ihre Pflichten als Hersteller
Haben Sie als Hersteller Material für Ihre Ware von anderen Lieferanten bezogen, müssen Sie den Präferenzursprung dieser Materialien in Form einer Lieferantenerklärung belegen. Auf diese Weise stellen Sie einen lückenlosen Nachweis des Präferenzursprungs entlang der Lieferkette sicher. Dies ist erforderlich, um die Voraussetzungen für den präferenziellen Export der Ware zu erfüllen.
Wenn Sie als Hersteller selbst die ursprungsbegründende Be- oder Verarbeitung der Waren durchführen, benötigen Sie hingegen keine Lieferantenerklärung.
Effiziente Lösungen für Ihre (Langzeit-)Lieferantenerklärungen
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