Zollrechtlicher Status – Vorschriften und Verpflichtung

Was bedeutet zollrechtlicher Status? Im internationalen Handel und Transport unterliegen Waren verschiedenen zollrechtlichen Bestimmungen und Regelungen, abhängig von Art, Herkunft, Wert und Verwendungszweck. Der zollrechtliche Status einer Ware legt unter anderem fest, ob und wie viel Zoll, Steuern oder andere Abgaben Sie entrichten müssen. Zudem bestimmt er, welche Verfahren Sie bei der Einfuhr oder Ausfuhr der Ware anwenden müssen und welche Vorschriften bezüglich der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes Sie unbedingt einhalten sollten.

Im Wesentlichen lassen sich zwei Arten zollrechtlicher Status unterscheiden: 

  1. Unionswaren 
  2. Nicht-Unionswaren

Handelt es sich um Nicht-Unionswaren, spielt es eine Rolle, ob es sich bei dieser zum Beispiel um eine ‚Freihandelsware‘, ‚vorübergehend eingeführte Ware‘ oder ‚verbrauchsteuerpflichtige Ware‘ handelt. Jeder dieser Status hat unterschiedliche Auswirkungen auf die Abwicklung von Zollverfahren und die damit verbundenen Kosten und Risiken.

Als Unternehmen, das im internationalen Warenverkehr tätig ist, sollten Sie den zollrechtlichen Status Ihrer Waren und die damit verbundenen Vorschriften und Verpflichtungen kennen. Auf diese Weise vermeiden Sie Probleme und Verzögerungen bei der Zollabwicklung.

Zollrechtlicher Status – Vorschriften und Verpflichtung


Zollschuldentstehung nach Art. 77 UZK

Nach Art. 77 UZK entsteht eine Zollschuld dann, wenn Sie eine Nicht-Unionsware zum zollrechtlichen freien Verkehr überlassen, für die Sie Einfuhr- oder Ausfuhrabgaben entrichten müssen. Verstoßen Sie gegen die Vorschriften, sind Sie als Zollschuldner haftbar. Zollschuldner sind Sie als …

  • Anmelder, der im eigenen Namen die Zollanmeldung abgibt oder in dessen Namen die Zollanmeldung erfolgt 
  • indirekter Zollvertreter
  • Datenlieferant, der wusste oder vernünftigerweise hätte wissen müssen, dass er gegen die Vorschriften gehandelt hat

Die Zollschuld kann glücklicherweise unter Umständen erlöschen. Liegt beispielsweise kein Täuschungsversuch vor, ist eine Heilung möglich. Zieht der Zoll Ihre Ware ein oder können Sie nachweisen, dass Sie die Ware nicht verwendet oder verbraucht, sondern vielmehr aus dem Zollgebiet der Union verbracht haben, erlischt Ihre Zollschuld ebenfalls. Das Gleiche gilt, sollten Sie die Situation der Waren nachträglich bereinigen. 


Zollamtliche Überwachung 

Unter zollamtlicher Überwachung sind alle Maßnahmen zu verstehen, die die Zollbehörde ergreift, um die Einhaltung zollrechtlicher Vorschriften zu gewährleisten (Art. 5 Nr. 27 UZK). Durch die Überwachung stellt der Zoll sicher, dass von den Waren keine Gefahr für die Gesellschaft, die Umwelt oder die Gesundheit ausgeht.

Ziel der zollamtlichen Überwachung ist es, den rechtmäßigen Warenverkehr zu sichern. Unter anderem überprüft der Zoll, ob alle notwendigen Dokumente zur Ein- und Ausfuhr vorliegen, entnimmt Warenproben und führt Kontrollen durch. Auch den zollrechtlichen Status einer Ware überprüft der Zoll im Rahmen der Überwachung. 

Sie haben Fragen zum zollrechtlichen Status und der zollamtlichen Überwachung? Gerne stehen wir Ihnen zur Seite. 

Zudem haben Sie die Möglichkeit, in einer unserer Zollschulungen mehr zu Zoll und Außenwirtschaft sowie zum Thema Luftsicherheit zu erfahren. In unserem Download Center finden Sie eine Übersicht unserer Leistungen sowie Anmeldeoptionen für unsere Schulungen. Oder möchten Sie eine ISO 9001 Zertifizierung erlangen? Wir unterstützen Sie auf Ihrem Weg zu einem modernen Managementsystem.

Zollrechtlicher Status – Vorschriften

Wann ist eine Ware Unionsware? 


Zu Unionswaren zählen alle Waren, die

  • sich im freien Verkehr der Union befinden, 
  • ihren Ursprung in der Union haben, ohne Zusatz von Nicht-Unionswaren,
  • aus im freien Verkehr befindlichen Waren oder einer Kombination von EU-Ursprungswaren und im freien Verkehr befindlichen Waren hergestellt wurden.

Mit Waren, die den zollrechtlichen Status einer Unionsware haben, können Sie ohne weitere Beschränkungen innerhalb des Zollgebiets der Union handeln.

Nicht-Unionswaren unterliegen hingegen besonderen Zollbeschränkungen und -kontrollen. Daher müssen Sie diese besonders kennzeichnen. Unter bestimmten Umständen können Sie allerdings den Unionscharakter einer Ware nachweisen und so an Zoll und Abgaben sparen. Gerne beraten wir Sie hierzu.


Was bedeutet zollrechtlicher Zollstatus? 

Der zollrechtliche Status unterscheidet Nicht-Unionswaren und Unionswaren. Abhängig vom Status müssen Sie Waren anders behandeln. Unter anderem entscheidet der Status darüber, ob Sie Waren nach dem T1- oder T2-Versandverfahren versenden müssen. 


Was wird unter einem zollrechtlichen Status einer Ware verstanden? 

Laut UZK lassen sich zwei Arten von zollrechtlichem Status unterscheiden: Unionsware und Nicht-Unionsware. Grundsätzlich gelten innerhalb der Union befindlichen Waren als Unionswaren, sofern nicht das Gegenteil bewiesen wird. Überlassen Sie eine Nicht-Unionsware zum zollrechtlichen freien Verkehr innerhalb der EU, erhält sie den Status einer Unionsware.


Wo ist der zollrechtliche Status in UZK definiert? 

Der zollrechtliche Status einer Ware ist in Art. 153 Abs. 1 Unionszollkodex (UZK) definiert. 


Wer haftet bei falscher Zollanmeldung? 

Bei einer falschen Zollanmeldung haften die folgenden Personen als Zollschuldner: 

  • der Anmelder, der die Zollanmeldung im eigenen Namen abgibt oder in dessen Namen die Anmeldung erfolgt
  • ein indirekter Stellvertreter
  • der Datenlieferant, der wusste oder hätte wissen müssen, dass die Zollanmeldung fehlerhaft war.