Warensendung International

Wozu ist ein Registrierter Ausführer (REX) notwendig?

Warensendung International. Für einige Freihandelsabkommen für Exporte aus der EU ist das Verfahren eines Registrierten Ausführers (REX) zuständig – das gilt beispielsweise im CETA für Kanada, für das EU-Japan-EPA oder das TCA (Abkommen über Handel und Zusammenarbeit mit Großbritannien).

Ein Registrierter Ausführer (kurz REX genannt) findet ebenfalls Anwendung im Warenverkehr, im Allgemeinen Präferenzsystem (APS) der Europäischen Union sowie mit den Überseeischen Ländern und Gebieten (ÜLG), es genügt eine Registrierung im REX-System. Der Antrag auf eine REX-Registrierung kann schriftlich oder elektronisch (online) erfolgen.

REX ist eine neue Abgabeform einer Ursprungserklärung auf einem Zoll Handelsdokument. 

Der schriftliche Antrag – Warensendung International

Er ist gemäß Anhang 22-06A Durchführungsverordnung zum Unionszollkodex (UZK-IA) beim Hauptzollamt zu stellen, in dessen Region der Antragsteller auch die Buchhaltung führt.

Es darf nur das elektronisch ausfüllbare und ausdruckbare Antragsformular Nr. 0442 verwendet werden, das Antragstellern im Formular-Management-System von der Bundesfinanzverwaltung online zur Verfügung gestellt wird. Der ausgedruckte Antrag muss mit den erforderlichen Angaben vervollständigt und dann unterschrieben an das zuständige Hauptzollamt geschickt werden.

Der elektronische Online Antrag – Warensendung  International

Wenn Antragsteller ein Nutzerkonto im Zoll Bürger- und Geschäftskundenportal (BuG) eingerichtet haben, können sie voraussichtlich ab Ende 2022 Anträge auch online stellen und einreichen.

Bis diese BuG Funktion bereitgestellt ist, können Anträge auch über das Online EU Customs Trader Portal eingereicht werden

Der Antrag gilt gleichzeitig sowohl für alle Freihandelsabkommen als auch für die APS-Registrierung. Die nach einer Registrierung im EU Portal Customs Trader zugeteilte REX-Nummer ist setzt sich wie folgt zusammen:

  • Stellen 1 und 2 – ist das Länderkürzel DE für Deutschland
  • Stellen 3 bis 5 – REX Code für den Status registrierter Ausführer
  • Stellen 6 bis 9 – Dienststellenschlüssel des registrierenden Hauptzollamts
  • Stellen 10 bis 13 – 4-stellige fortlaufende Nummer

Die REX-Nummer muss in der an das Hauptzollamt übermittelten Form und festgelegten Schreibweise in der Ursprungserklärung oder Ersatzerklärung zum Ursprung angegeben werden.

Pflichten von REX – Warensendung International

Nachdem ein Registrierter Ausführer zum REX wurde, muss dieser einige Pflichten beachten:

  • Es muss sichergestellt sein, dass Ursprungserklärungen nur für die Waren ausgefertigt werden, die gemäß CETA auch die Ursprungsregeln erfüllen.
  • Des Weiteren muss sichergestellt sein, dass Ursprungserklärungen nur für Waren ausgefertigt werden, die zu Kumulierungszwecken in ein begünstigtes Land des APS-Systems zur Ausführung kommen.
  • Es muss eine fachgerechte kaufmännische Buchführung über die Produktion und die Lieferung der Waren vorliegen.
  • Es sind vom REX folgende Unterlagen aufzubewahren:
  • Kopien sämtlicher ausgestellten Erklärungen
  • Dokumentationen über die verwendeten Materialien mit und ohne Ursprungseigenschaft sowie Dokumentation der Lager- und Produktionsbuchführung
  • Zollbescheinigungen und Belege über die Verwendung der für die Herstellung verwendeten Vormaterialien

Der Ermächtigter Ausführer hat ebenso wie der Registrierte Ausführer (REX) die Präferenzursprungseigenschaften der betreffenden Waren sicherzustellen. Der einzige Unterschied ist, dass der Ermächtigte Ausführer bereits im Bewilligungsverfahren beim Hauptzollamt den Nachweis erbringen muss, dass die Ursprungserklärung nur für Präferenzursprungserzeugnisse gilt. Dieser Nachweis muss vom REX nicht erbracht werden.

Eines der ersten Abkommen ist CETA, das REX die Abgabe einer Ursprungserklärung ermöglicht. Die Rechtsgrundlage kann in Art. 18 und 19 des Ursprungsprotokolls zu diesem Abkommen nachgelesen werden.

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